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Statt Miete zahlen - Hilfe im Haushalt des Vermieters, andere Leistung

Ein Mietvertrag oder Untermietvertrag kann auch so vereinbart werden, dass der Mieter anstatt der Mietzahlung, Arbeit oder eine sonstige andere Leistung für den Vermieter erbringt, z.B. Tätigkeiten im Haushalt.

    Statt Miete zahlen - Hilfe im Haushalt - Gegenleistung des Mieters statt Miete zahlen 

    Ein Mietvertrag liegt nach dem Gesetz dann vor, wenn der Vermieter Raum oder Fläche zur Verfügung stellt, und der Mieter dafür eine Gegenleistung verspricht.

    Mietverträge, in denen gar keine Miete gezahlt wird, sondern ausschließlich andere Gegenleistungen vom Mieter anstatt einer Mietzahlung erbracht werden, kommen vor, z.B. wenn der Vermieter nur ein Zimmer seiner Wohnung vermietet oder untervermietet, der Vermieter Unterstützung im Alltag braucht.

    Als Gegenleistung des Mieters für die Vermietung von Wohnraum kommt zum Beispiel in Betracht, dass der Mieter für den Vermieter sorgt, putzt, einkauft, Gartenarbeiten macht u.a. 

    • Es kann auch z.B. vereinbart werden, dass der Mieter wegen seiner Leistungen nur eine geringe Miete zu zahlen hat.
    • Oft werden im Rahmen einer Untervermietung auch nur Nebenkosten, z.B. als pauschale Betriebskosten vom Mieter gezahlt, und keine oder eine sehr geringe Miete.

    Manchmal handelt es sich aber insgesamt auch eher um einen Arbeitsvertrag oder Dienstvertrag mit Dienstwohnung.

    Statt Mietzahlung oder neben einer Mietzahlung - Mieter erbringt Dienstleistung für Vermieter

    Es sollte schriftlich festgelegt werden, welche Gegenleistung der Mieter schuldet.

    • Bleibt offen, was der Mieter tun muss, dann kann darüber Streit entstehen.
    • Es kann schwierig werden festzustellen, ob der Mieter seine Gegenleistung erbracht hat oder nicht.
    • Besonders dann, wenn gar keine Miete gezahlt werden soll, ist die schriftliche Vereinbarung für den Mieter wichtig.

    Kündigungsschutz - wenn statt Mietzahlung eine Leistung des Mieters vereinbart wurde

    Das Grundmerkmal eines Mietvertrages ist, dass für die Überlassung der Räume eine Gegenleistung erbracht wird. Was nicht schriftlich vereinbart wurde, kann später oft nur schwer bewiesen werden.

    • Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass eine Gegenleistung vereinbart wurde, kann ein Wohnraummietvertrag belegt werden, und nur dann kann ggf. Kündigungsschutz in Anspruch genommen werden.

    Allerdings kann ein Mietverhältnis, bei dem der Mieter ein Zimmer in der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung gemietet hat, ohnehin meist sehr leicht gekündigt werden.
    Kündigung eines Zimmers, Vermieter wohnt in der Wohnung.

    Manchmal verringerter Kündigungsschutz für Wohnungen, Zimmer.

    Mieter zahlt keine Miete, erbringt keine Dienstleistung oder Hilfe im Haushalt

    Wird gar keine Gegenleistung (Zahlung oder Dienstleistung) im Rahmen einer Vermietung zwischen den Parteien vereinbart, dann handelt es sich nicht um einen Mietvertrag, sondern um einen (unentgeltlichen) Leihvertrag.

    Es kann möglich sein, dass der Leihvertrag keine Bestimmung Ã¼ber die Dauer der Leihe enthält. Die Wohnung (oder z.B. auch ein Zimmer) kann dann vom "Verleiher" nach dem Gesetz jederzeit, ohne dass eine Kündigung ausgesprochen werden muss, zurückgefordert werden. § 604 BGB.

    Neuer Eigentümer - neuer Vermieter will die Gegenleistung, Dienstleistung des Mieters nicht

    Ist das Haus oder die Wohnung verkauft, dann hat der neue Eigentümer meist kein Interesse an einer ehemals vereinbarten Gegenleistung.

    Es kommt eine Vertragsänderung in Betracht, dass künftig eine Mietzahlung für das Zimmer, die Wohnung, das Haus entrichtet wird. 

    • Es kann dann ausnahmsweise sogar ein Anspruch des neuen Vermieters auf Vertragsänderung bestehen.
    • Der Erbe des Vermieters hat kein besonderes Kündigungsrecht, es gilt der allgemeine Kündigungsschutz. 
      Befinden sich Mieter in einer solchen Situation, so sollte eine rechtliche Beratung erfolgen.

    Vermieter verstorben - Vereinbarung mit dem Erben möglich?

    Ist der frühere Vermieter verstorben, kann meist der Erbe mit der bisher vereinbarten Gegenleistung nichts anfangen.

    Möglicherweise kann man sich mit dem / den Erben der Wohnung (oder des Einfamilienhauses) einigen, dass von nun an eine entsprechende Mietzahlung geleistet, ein bisher bestehender Untermietvertrag in einen normalen Mietvertrag geändert wird.

    • Was ist zu beachten, wenn es sich um ein Untermietverhältnis gehandelt hat? 
      ​​​​​​​Solange der vererbte Hauptmietvertrag nicht gekündigt ist, bleibt auch der Untermietvertrag bestehen.
      ​​​​​​​Tod des Hauptmieters - Was wird aus Untermieter, Untermietvertrag? 



      Redaktion


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