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Gewerbezuschlag - teilgewerbliche Nutzung einer Mietwohnung

Wurde im Mietvertrag für die Wohnung eine teilgewerbliche Nutzung vereinbart, so ist es möglich, dass hierfür ein Zuschlag zur Miete vom Mieter zu zahlen ist, der sogenannte Gewerbezuschlag. 

Höhe des Gewerbezuschlags für die teilgewerbliche Nutzung einer Mietwohnung

Ist dieser Zuschlag nicht sittenwidrig hoch, so ist eine solche Vereinbarung zulässig.

Der vereinbarte Gewerbezuschlag darf nicht wucherisch, sittenwidrig oder preisrechtlich überhöht sein, gemäß § 138 Abs. 1 und 2 BGB.

Liegt ein deutlich überhöhter Gewerbezuschlag vor, dann kann die Vereinbarung gemäß § 134 BGB nichtig sein.

Vermieter kann für die gewerbliche Tätigkeit des Mieters einen Zuschlag zur Miete verlangen

Der Zuschlag ist ein Entgelt dafür, dass der Wohnraum nicht nur zum Wohnen, sondern auch zum Ausüben beruflicher Tätigkeit genutzt werden darf (ohne dass der Vermieter außer dieser Erlaubnis noch irgendwelche Gegenleistungen erbringt).

Erlaubnis für die teilgewerbliche Nutzung der Wohnung

Mieter sollten versuchen auszuhandeln, dass eine teilgewerbliche Nutzung ohne Zuschlag erlaubt wird: Mietwohnung teilgewerblich nutzen - Erlaubnis für Mieter

Ist dies nicht möglich, dann sollte wenigstens versucht werden zu vereinbaren, dass der Zuschlag entfällt, wenn die gewerbliche Tätigkeit beendet wird.

Hinweis


  • - Ist diese Vereinbarung nicht getroffen, dann ist der Zuschlag weiterhin zu zahlen, selbst dann, wenn die gewerbliche Tätigkeit beendet ist.

Gewerbezuschlag weiter zu zahlen, wenn die berufliche Tätigkeit in der Wohnung beendet wird?

Wird die gewerbliche Tätigkeit seitens des Mieters in der Wohnung eingestellt, dann bleibt der Zuschlag trotzdem Bestandteil der zu zahlenden Miete, 

  • es sei denn, der Vermieter verzichtet bereits bei Abschluss des Mietvertrags für diesen Fall auf den Gewerbezuschlag
  • oder in einer  späteren Vereinbarung auf die erhöhte Miete durch einen Gewerbezuschlag.
Hinweis


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