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Begründung Mieterhöhung für Mietwohnung mit Mietdatenbank
Um eine Mieterhöhung für eine MIetwohnung auf die ortsübliche Miete zu begründen, kann der Vermieter - so sieht es das Gesetz vor - auf Daten aus einer Mietdatenbank zurückgreifen.
Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete mit Mietdatenbank
Eine Mietdatenbank ist eine Sammlung von Mieten, die für Wohnungen in unterschiedlichen Lagen und mit verschiedener Ausstattung gezahlt werden
- eine Mietdatenbank muss als solche aber anerkannt sein (BGB 558e).
Eine solche Mietdatenbank gibt es derzeit nur in Hannover - in allen anderen Städten und Gemeinden Deutschlands können Vermieter Mieterhöhungsverlangen nicht auf eine Datensammlung aus einer anerkannten Mietdatenbank stützen
Mietdatenbanken, Übersichten zu Vergleichsmieten, Mietspiegel von privaten Anbietern
Diese Angebote werden auch mit der Bezeichnung Mietspiegel, Mietdatenbank versehen. Mietdatenbanken in Immobilienportalen oder andere Mietpreisübersichten ("Mietspiegel") privater Anbieter stammen oft aus Vermietungsangeboten.
- Solche "Mietspiegel" sind keine Grundlage für eine zulässige Mieterhöhung.
Mietspiegel in Immobilienportalen für Wohnungen - Mietpreise aus Immobilienangeboten
Bei solchen von privaten Anbietern erstellten Angeboten handelt es sich nicht um Mietspiegel gemäß BGB § 558c oder BGB § 558d, die ein Vermieter als Begründung für eine Mieterhöhung heranziehen kann:
Mieterhöhung ortsübliche Miete mit Mietspiegel aus Immobilienportal
Auch Mieterhöhungen, in denen sich Vermieter auf eine Auskunft der Stadtverwaltung, Auskunft der örtlichen Sparkasse, sonstige Verzeichnisse über Mietpreisentwicklungen, berufen, sind für die gesetzmäßige Begründung einer Mieterhöhung nicht ausreichend:
Mieterhöhung - Vermieter begründet mit allgemeiner Mietsteigerung
Begründung einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete durch Vermieter
Mieterhöhungen in Richtung auf die ortsübliche Vergleichsmiete werden vom Vermieter meist mit einem Mietspiegel,
mit Vergleichswohnungen,
oder einem Privatgutachten begründet.
Wenn im Streitfall ein Gericht die ortsübliche Miete feststellen muss, dann wird es meist einen Mietspiegel anwenden, wenn es einen gibt, oder das Gericht beauftragt einen Sachverständigen:
Zustimmungsklage - Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete
Redaktion
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