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Mieterhöhung ortsübliche Miete - Ausstattung der Wohnung zeitgemäß?

Für die Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete kann es sich auswirken, wenn bestimmte Ausstattungsmerkmale in der Wohnung zwar vorhanden, aber nicht mehr zeitgemäß sind.

Ausstattung der Wohnung als Grund für Mieterhöhung der ortsüblichen Vergleichsmiete

Die ortsübliche Vergleichsmiete (Was ist die ortsübliche Vergleichsmiete?)  wird gemäß § 558 Abs. 1 und 2 BGB bestimmt nach:

Art und Größe der Wohnung, 

Baualter, Lage und Ausstattung,

manchmal auch nach der Beschaffenheit der Wohnung.

Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen - Ausstattung der Wohnungen muss ähnlich sein

Begründet der Vermieter eine Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen, dann kann eine nicht mehr zeitgemäße Ausstattung eine Rolle spielen.

Beispiel

Ist die Bad-Ausstattung der eigenen Wohnung schon dreißig Jahre alt, während die Badezimmer der vom Vermieter benannten Vergleichswohnungen gerade neu modernisiert worden sind, dann sind diese Ausstattungsmerkmale nicht miteinander vergleichbar.
Man würde sonst Äpfel mit Birnen vergleichen:
Vermieter kann Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen begründen 

Im Mietspiegel sind manchmal Unterschiede bei Ausstattungsmerkmalen erfasst

Manche Mietspiegel zeigen Vergleichswerte nur allgemein für eine bestimmte Ausstattung, also z.B. "mit Bad" oder "ohne Bad". Vor allem in größeren Städten sind aber manchmal auch Abweichungen erfasst (z.B. "kleines Bad", "modernes Bad"), und es gibt dann entsprechende Abschläge oder Zuschläge.

Mieterhöhung des Vermieters mit Sachverständigengutachten genau prüfen

Wird die Mieterhöhung durch ein Privatgutachten begründet, oder wird im Prozess die ortsübliche Vergleichsmiete durch Sachverständigengutachten festgestellt, dann müsste berücksichtigt werden, ob ein vorhandenes Ausstattungsmerkmal schon ziemlich alt oder aber neu und modern ist.

Hinweis


Haben Sie Zweifel, ob die bei Ihnen vorhandene Ausstattung sehr weit von einem neuzeitlichen Stand abweicht, sollten Sie rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, ob das in Ihrem Fall berücksichtigt werden kann.


Redaktion


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