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Kaution am Ende des Mietvertrags vom Vermieter zurückbekommen
Nach Beendigung des Mietvertrages kann die Mietpartei die Rückgabe der Mietsicherheit zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen verlangen, und zwar von dem letzten Vermieter,
- ggf. auch von dem früheren Vermieter, vom Zwangsverwalter oder Insolvenzverwalter.
Unter Umständen muss der Mieter die Zahlung der Kaution nachweisen, wenn die Zahlung bestritten wird: Kaution - Quittung oder Beleg aufbewahren
Vermieter muss die Kaution nicht sofort nach Ende des Mietvertrages zurückzahlen
Der Vermieter muss die Mietsicherheit nicht sofort nach Ende des Mietvertrages herausgeben, sondern kann eine Wartefrist in Anspruch nehmen.
Die Kaution kann vom Vermieter durch eine Aufrechnung insoweit einbehalten werden, wie Forderungen des Vermieters bestehen, z.B. wenn Schäden in der Wohnung beseitigt werden müssen, für die der Mieter verantwortlich ist, auch für Reinigungskosten (Besenrein).
- Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes kann der Vermieter sogar Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen, die der Mieter nicht anerkannt bzw. noch nicht durch ein Gericht festgestellt sind.
Urteil: Kaution - Abrechnung - Aufrechnung von Forderungen durch Vermieter - Der Vermieter darf auch für noch ausstehende Nebenkostenabrechnungen (Heiz- und Warmwasserkosten, kalte Betriebskosten) einen angemessenen Betrag vorerst zurückbehalten.
Mietvertragsende, Wohnung zurückgegeben - Vermieter muss Kaution abrechnen
Der Vermieter muss eine Abrechnung vorlegen, insbesondere auch um die bisher durch den Kautionsbetrag erwirtschafteten Zinsen mitzuteilen.
Kaution zurückbekommen - wie wurde die Kaution, Mietsicherheit geleistet, gezahlt?
- Ist eine Barkaution gezahlt worden, dann muss die Vermieterseite über die Zinsen abrechnen und den Kautionsbetrag zuzüglich Zinsen auszahlen.
- Haben Sie der Vermieterseite ein auf Ihren eigenen Namen lautendes Sparbuch übergeben? Dann sind die Zinsen dort von der Bank einzutragen, und der Vermieter muss das Sparbuch herausgeben.
- Haben Sie ein auf Ihren Namen lautendes Sparbuch eingerichtet, dieses Sparbuch aber selbst behalten und das Sparbuch aber dem Vermieter verpfändet? Dann können Sie die Freigabe oder die Herausgabe der Verpfändungserklärung verlangen.
- Ist ein Sparbuch auf den Namen des Vermieters eingerichtet worden, dann muss dieser das Sparbuch auflösen, abrechnen und auszahlen wie bei einer Barkaution.
- Manchmal wird auch ein gemeinsames Sparbuch, auf den Namen des Vermieters und des Mieters angelegt, meist mit einem Sperrvermerk, so dass keiner ohne den anderen darüber verfügen kann. Dann muss das Sparbuch durch gemeinsame Erklärung gegenüber der Bank aufgelöst werden, die Rückzahlung erfolgt wie bei der Barkaution.
- Ist eine Bürgschaft geleistet worden, so muss die entsprechende Bürgschaftsurkunde zurückgegeben werden.
- Bei anderen Anlageformen, z.B. der Übergabe oder Verpfändung von Aktien oder Wertpapieren ist eine besondere Prüfung erforderlich, welche Handlungen erforderlich sind, damit die Mietpartei die geleistete Sicherheit und auch die erzielten Zinsen definitiv wieder bekommt.
Keine Rückzahlung der Kaution durch Vermieter nach Ende Mietvertrags
Wenn der Vermieter auf entsprechende Aufforderung die Kaution nicht zurückgibt, oder einfach angebliche Gegenforderungen, von der Kaution abgezogen hat, die Sie nicht anerkennen, bleibt nur die Einreichung einer Klage, wenn Sie sich nicht noch anderweitig mit dem Vermieter einigen können.
- Schwierigkeiten kann es geben, wenn Ihr Mietvertrag endet, während gerade ein Wechsel des Vermieters im Gange ist. In solchen Fällen muss genau geprüft werden, wer zur Rückgabe der Kaution verpflichtet ist.
Nehmen Sie fachkundige Beratung in Anspruch, bevor Sie die Rückzahlung der Kaution verlangen, manchmal ist es günstiger, noch etwas abzuwarten.
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