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Modernisierung - Duldungspflicht für allgemein üblichen Zustand
Modernisierungsmaßnahmen, die nur zur Herstellung des allgemein üblichen Zustandes dienen, müssen grundsätzlich geduldet werden.
Modernisierung - Duldungspflicht bei Herstellung eines allgemein üblichen Zustands
Als allgemein üblich gilt ein Ausstattungszustand, wenn er in Ihrer Region in zwei Drittel der Wohnungen, die hinsichtlich des Baualters mit Ihrer Wohnung vergleichbar sind, vorhanden ist.
Persönliche Härteeinwände können dagegen vorgebracht werden, allerdings nicht der Einwand wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.
Weitere Hinweise:
Modernisierung - Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse
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