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Betriebskostenabrechnung - Bescheinigung § 35a EStG vom Vermieter
Die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 35a EStG für die Mieter von Wohnungen ist nicht unbedingt eine mietvertragliche Pflicht des Vermieters, aber Vermieter müssen Mietern die erforderlichen Angaben übermitteln, so dass Mieter die Steuerersparnis geltend machen können.
Ausstellung der Bescheinigung nach § 35a ist keine Pflicht für Vermieter
Vermieter sind nicht verpflichtet, von sich aus die Bescheinigung nach § 35a EStG der Betriebskostenabrechnung beizulegen.
Es soll ausreichend sein, dass die Betriebskostenabrechnung für Mieter so erstellt wird, dass Mieter den Aufwand für die steuerliche Geltendmachung der Kosten selbst ermitteln können.
Lesetipp
Urteile zum Thema:
Erstellung und Kosten einer Bescheinigung nach § 35 a EStG
Betriebskostenabrechnung - steuerlicher Aufwand nach § 35 EStG nicht zu ersehen
Ist aus der Abrechnung der nach § 35 steuerlich geltend zu machende Anteil nicht zu ermitteln, dann können Mieter den Vermieter auffordern dies nachzuholen, die Abrechnung zu ändern, ggf. auch versuchen, dass der Vermieter eine auf sie ausgestellte Bescheinigung erstellt.
Vermieter, Hausverwaltung will Gebühr für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 35a EStG
Vermieter verlangen oft eine Bearbeitungsgebühr (meist zwischen 10 und 20 Euro) für die Ausstellung der Bescheinigung.
Die Argumentation des Vermieters ist häufig, dass Hausverwaltungen für die Bescheinigung Kosten in Rechnung stellten, die nur weiterberechnet werden.
- Aber es handelt sich dabei in der Regel um einen Aufwand im Rahmen der vom Vermieter zu tragenden Verwaltungskosten.
- Für Mieter soll daher die Ausstellung der Bescheinigung kostenlos sein.
- Die für die Bescheinigung verlangte Gebühr kann unter Vorbehalt gezahlt werden, wenn Sie diese vielleicht zurückverlangen möchten.
- Es gibt auch die Möglichkeit, eine Aufrechnung zu machen:
Forderungen - als Mieter Aufrechnung, Verrechnung mit Miete machen
Oft lohnt sich der Aufwand für Auseinandersetzungen um solch geringe Beträge allerdings nicht.
Muss auf Anforderung des Mieters die Bescheinigung nach § 35a EStG ausgestellt werden?
Werden die betreffenden anteiligen Kosten für die haushaltsnahen Dienstleistungen (auch für die Handwerkerleistungen) in der Betriebskostenabrechnung oder in einer Bescheinigung nicht gesondert ausgewiesen,
- so sehen viele Gerichte den Vermieter nicht in der Pflicht, dass dieser eine Bescheinigung ausstellen muss.
- Das Landgericht Berlin verurteilte einen Vermieter z.B. nur dazu, dass die Betriebskostenabrechnung so zu erstellen sei, dass der Mieter aus der Abrechnung die für ihn steuerlich ansetzbaren haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ersieht, so dass diese in der Steuererklärung geltend gemacht werden können.
Steuer sparen - Betriebskostenabrechnungen enthalten anteilige Kosten nach Paragraf 35a
In fast jeder Betriebskostenabrechnung sind auf den Mieter entfallende anteilige Kosten nach § 35 a EStG enthalten.
- Die durchschnittlich zu erzielende Steuerersparnis für Mieter eines Mehrfamilienhauses (z.B. für eine 60 qm-Wohnung) liegt zwischen ca. 50 und 90 Euro.
- Mit einer Bescheinigung des Vermieters / Verwalters (bzw. einer Ausweisung der Kosten nach § 35 a EStG in der Betriebskostenabrechnung) können Sie die anteiligen Kosten für das Steuerjahr geltend machen.
- Die Werte werden einfach in die Steuererklärung eingetragen, Einzelbelege sind nicht erforderlich.
Hinweis
Abgabe der Steuererklärung:
Ab dem Steuerjahr 2019 hat man bei einer selbständigen Abgabe der Erklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres Zeit, die Steuererklärung für das zurückliegende Jahr abzugeben, wenn die Finanzbehörde keine allgemeine Verlängerung (wie in der Corona-Pandemie) zulässt.
- Über einen Steuerberater kann die Abgabefrist verlängert werden.
- Muss man eine Steuererklärung abgeben: Auf begründeten Antrag kann die Finanzbehörde auch bei einer Abgabe ohne Steuerberater einer Verlängerung der Abgabefrist zustimmen.
- Bei freiwilliger Veranlagung (man ist zur Abgabe der Steuererklärung nicht verpflichtet) hat man grundsätzlich vier Jahre Zeit, eine Steuererklärung abzugeben.
Beispiel: Die Steuererklärung für 2021 müsste dann bis zum 31.12.2025 abgegeben werden.
Modernisierungskosten müssen in der Bescheinigung nach § 35a EStG nicht aufgeführt werden
Modernisierungskosten sind in der Bescheinigung nicht zu erfassen.
- Das Bundesministerium für Finanzen ist der Ansicht, dass ein Modernisierungsaufwand vom Mieter nicht geltend gemacht werden kann, obwohl der Mieter die Modernisierung über die Modernisierungsumlage bezahlt.
Bruttokaltmiete - Vermieter muss keine Bescheinigung nach § 35a EstG ausstellen
Bei einer vereinbarten Bruttokaltmiete haben Mieter keinen Anspruch auf die Ausstellung der Bescheinigung.Weitere Einzelheiten zu Paragraf 35a EStG auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.
Übersicht zu typischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Haushalt: Tabelle für Mieter - Steuern sparen mit Leistungen nach § 35 a EStG
Redaktion
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