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Baumschnitt, Beschneiden Bäume als Betriebskosten Gartenpflege
Die Kosten der Gartenpflege können vertraglich als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden.
Sind Baumschnitt, das Beschneiden von Bäumen als Betriebskosten auf die Mieter umlegbar?
Wesentlich für die Umlagefähigkeit von Betriebskosten ist die regelmäßige Entstehung von Betriebskosten.
- Aber Kosten für die Beschneidung, Ausästung von Bäumen entstehen nicht unbedingt regelmäßig, sondern in der Regel erst in sehr langen Zeitabständen.
Kosten des Baumschnitts als Betriebskosten - Merkmal der regelmäßigen Entstehung
Das wichtige Merkmal einer regelmäßigen und laufenden Entstehung von umlagefähigen Bewirtschaftungskosten bei Kosten für einen Baumschnitt ist nicht immer gegeben.
Das Landgericht Tübingen hat z.B. entschieden, dass die Kosten eines Baumschnittes, der nach 12 Jahren wieder einmal durchgeführt wurde, keine periodischen Kosten mehr sind, eine regelmäßige Entstehung nicht mehr gegeben ist - deshalb keine Betriebskosten, die vom Mieter verlangt bzw. gezahlt werden müssen.
- Ein Gericht kann also entscheiden, dass ein Baumrückschnitt, wenn dieser z.B. alle 5 Jahre stattfindet, noch als regelmäßig entstehende Kostenposition anzusehen ist, und damit die Kosten als Betriebskosten vom Mieter zu tragen sind.
Entstehen solche Kosten z.B. alle 3 Jahre, dann ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Kosten des Baumschnitts als Betriebskosten über die Gartenpflegekosten vom Vermieter umgelegt werden dürfen.
Allgemein lässt sich nur sagen:
- Je länger die Zeiträume für die Durchführung von Baumschnittarbeiten auseinander liegen, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass diese Kosten dann keine umlegbaren Betriebskosten sind, weil das Merkmal einer laufenden Entstehung nicht mehr gegeben ist.
Genauer kann man diese Problematik nicht fassen, denn es kommt immer auf den Einzelfall an und Gerichte urteilen zudem regional recht unterschiedlich.
Nur das Ausschneiden von Totholz, abgestorbenen Ästen - dies können Arbeiten im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters sein, dann keine Betriebskosten für Mieter:
Betriebskosten Gartenpflege - Totholz, abgestorbene Äste entfernen
Redaktion
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