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Baumschnitt, Beschneiden Bäume als Betriebskosten - Gartenpflege

Die Kosten der Gartenpflege können als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, wenn die Umlage der Betriebskosten vereinbart ist. Dafür genügt bereits der Hinweis im Mietvertrag, dass der Mieter die Betriebskosten trägt.

Sind Baumschnitt, das Beschneiden von Bäumen als Betriebskosten auf die Mieter umlegbar?

Wesentlich für die Umlagefähigkeit von Betriebskosten ist, dass sie laufend entstehen, § 1 Betriebskostenverordnung.

  • Kosten für die Beschneidung, Ausästung von Bäumen entstehen nicht unbedingt regelmäßig, sondern in der Regel in längeren Zeitabständen. 

Kosten des Baumschnitts als Betriebskosten - Merkmal der laufenden Entstehung

Das wichtige Merkmal der laufenden Entstehung von umlagefähigen Bewirtschaftungskosten ist bei Kosten für einen Baumschnitt nicht immer gegeben: Wenn zwischen den Arbeiten sehr lange Zeitabstände auftreten, dann liegen möglicherweise keine periodischen Kosten mehr vor. 

Baumschnitt als Betriebskosten - langer Zeitabstand - keine laufende Entstehung der Kosten

Es gibt Gerichtsentscheidungen, wonach die Kosten eines Baumschnittes, der z.B. nach 12 Jahren wieder einmal durchgeführt wurde, keine periodischen Kosten mehr sind. Nach einem so langen Zeitabstand sei eine regelmäßige Entstehung nicht mehr gegeben - deshalb seien das keine Betriebskosten, die vom Mieter verlangt bzw. gezahlt werden müssen.

Zeitabstand zwischen der Vornahme von Baumschnittarbeiten - Grundlage für Betriebskosten

Entstehen solche Kosten z.B. alle 3 Jahre, dann ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Kosten des Baumschnitts als Betriebskosten über die Gartenpflegekosten vom Vermieter umgelegt werden dürfen.

  • Ein Gericht kann auch entscheiden, dass ein Baumrückschnitt, wenn dieser z.B. alle 5 Jahre stattfindet, noch als regelmäßig entstehende Kostenposition anzusehen ist, die Kosten als Betriebskosten vom Mieter zu tragen sind. 
Hinweis


Allgemein lässt sich nur sagen: 

  • Je länger die Zeiträume für die Durchführung von Baumschnittarbeiten auseinander liegen, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass diese Kosten dann keine umlegbaren Betriebskosten sind, weil das Merkmal einer laufenden Entstehung nicht mehr gegeben ist. 

Genauer kann man diese Problematik nicht fassen, denn es kommt immer auf den Einzelfall an und Gerichte urteilen zudem regional recht unterschiedlich.

Baumschnittarbeiten - Ausschneiden von Totholz, abgestorbenen Ästen als Betriebskosten

Erfolgt im Rahmen der Arbeiten nur das Ausschneiden von Totholz, abgestorbenen Ästen, dann können dies Arbeiten im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters sein - dies sind dann möglicherweise keine auf Mieter umlegbaren Betriebskosten:

Betriebskosten Gartenpflege - Totholz, abgestorbene Äste entfernen 


Redaktion


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