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Betriebskostenabrechnung Wohnung - Wartungskosten Rauchabzug
Kosten für die Prüfung und Wartung eines im Haus vorhandenen Rauchabzugs können möglicherweise als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden - aber nur wenn es hierzu eine gesonderte Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter gibt:
- Die Kosten können "Sonstige Betriebskosten" im Sinne der Betriebskostenverordnung, § 2 Nr. 17, sein.
Vereinbarung im Mietvertrag der Wohnung zu entstehenden Wartungskosten für Rauchabzug
"Sonstige Betriebskosten" können nach Ansicht vieler Gerichte nur dann auf die Mieter umgelegt werden, wenn die einzelne Betriebskostenart, hier die Wartung der Rauchabzugsanlage, ausdrücklich im Mietvertrag aufgeführt ist.
Betriebskostenabrechnung - Sonstige Betriebskosten der Mietwohnung
Eindeutig ist die Umlagemöglichkeit als Betriebskosten, wenn im Mietvertrag die Wartungskosten für den Rauchabzug ausdrücklich als umlegbare Betriebskosten vereinbart ist.
Kosten der Wartung von Rauchabzugsanlagen in Betriebskostenabrechnungen für Wohnungen
Im Rahmen der regelmäßigen jährlichen Wartung wird in der Regel nur die Funktionsfähigkeit und die Betriebssicherheit geprüft.
- Stellt sich heraus, dass die Anlage technisch nicht in Ordnung ist, und müssen Reparaturen bzw. Instandhaltungsmaßnahmen zur Herstellung der Funktionsfähigkeit ausgeführt werden. Kosten für Reparaturen sind keine umlagefähigen Betriebskosten.
Reparaturkosten Rauchabzugsanlage - keine vom Mieter zu zahlenden Betriebskosten
- Kosten für Instandsetzungen zur Herstellung der Funktionsfähigkeit, müssen aus einer Wartungsrechnung herausgerechnet werden.
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