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Betriebskostenabrechnung - Kosten Kontoführung, Bankgebühren

Kontoführungsgebühren, Bankgebühren des Vermieters oder Verwalters sind keine Betriebskosten, die der Mieter tragen muss. Es handelt sich um Verwaltungskosten.

Kontoführungsgebühren als Betriebskosten in Betriebskostenabrechnung der Wohnung

Kontoführungsgebühren gehören zu den beim Vermieter entstehenden Verwaltungskosten

  • Verwaltungskosten hat der Vermieter selbst zu tragen, sie sind mit der Zahlung der Grundmiete abgegolten.
Hinweis

In Abrechnungen über die Betriebskosten für Sozialwohnungen sind Verwaltungskosten enthalten. Dies ist eine Ausnahme, denn bei mit öffentlichen Mitteln errichteten Wohnungen dürfen Verwaltungskosten auf die Mieter umgelegt werden.

Im Mietvertrag steht, dass die Kontoführungsgebühren Betriebskosten sind

Auch wenn im Mietvertrag steht, dass zwischen Mieter und Vermieter vereinbart ist, dass der Mieter die für die Verwaltung des Objekts entstehenden Bankgebühren trägt, so ist 

Mietvertrag - Vereinbarung über Zahlung Bankgebühren soll Individualvereinbarung sein

Der Vermieter kann sich in der Regel nicht darauf berufen, dass es sich um eine Individualvereinbarung handelt, da die Voraussetzungen für eine solche Vereinbarung sehr hoch sind.

Lesetipp


Handschriftlicher Zusatz im Mietvertrag - ist meist auch keine Individualvereinbarung

Welche Betriebskosten sind vom Mieter zu zahlen?

Ist mietvertraglich vereinbart, dass der Mieter die Betriebskosten zu zahlen hat, dann stellt sich auch die, welche Betriebskosten das sind.

Näheres zu den umlagefähigen Betriebskosten ist in der Betriebskostenverordnung, und war auch in der älteren 2. Berechnungsverordnung für Mietverträge vor dem 01.01.2004 geregelt. 


Redaktion


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