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Wartung Durchlauferhitzer - Kosten des Mieters oder des Vermieters?
Die Wartung eines Durchlauferhitzers (Boiler), besonders wenn es sich um einen mit Gas betriebenen handelt, sollte jährlich erfolgen.
Viele elektrische Durchlauferhitzer sind von den Herstellern als wartungsfrei klassifiziert.
Wartung eines Durchlauferhitzers als Betriebskosten der Mietwohnung
Grundsätzlich gilt:
Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter die Betriebskosten zu zahlen hat, dann kann der Vermieter im Rahmen einer erforderlichen Wartung die Kosten auf die Mieter umlegen.
Hierfür reicht es schon, wenn im Mietvertrag sinngemäß steht:
Der Mieter hat die Betriebskosten zu tragen.
- In der Betriebskostenverordnung sind Wartungskosten als umlagefähige Kosten genannt.
- Die Wartung eines Durchlauferhitzers zählt dazu.
Vereinbarung im Mietvertrag - Die Wartung des Durchlauferhitzers ist vom Mieter zu machen
Eine solche Klausel ("Vornahmeklausel") ist in der Regel unwirksam, wenn es sich nicht um eine Individualvereinbarung handelt, was äußerst selten überhaupt möglich ist:
Mietvertrag - Individualvereinbarung, Vertragsklausel ausgehandelt?
Unwirksame Klausel: Mieter sollten nicht meinen, dass dann die Wartung nicht auszuführen sei - informieren Sie den Vermieter über die unwirksame Regelung im Mietvertrag und teilen Sie mit, dass er die Beauftragung der Wartung (künftig) selbst übernimmt.
Mieter möchte die Wartung des Durchlauferhitzers, eines Boilers selbst beauftragen
Wenn Sie als Mieterin oder Mieter die Wartung, z.B. aus praktischen Gründen, weiterhin selbst beauftragen möchten, dann sollten Sie bedenken, dass eventuelle Ansprüche wegen Garantie und Gewährleistung ggf. von Ihnen selbst gegen eine Fachfirma durchzusetzen sind, da man dann der Auftraggeber ist - deshalb ist es besser, dass der Vermieter den Wartungsauftrag erteilt.
- Zum Nachweis einer jährlich ausgeführten Wartung sollten Mieter immer die Rechnung und auch den Arbeitszettel, Arbeitsbericht des Monteurs aufheben.
Wartungskosten für einen Durchlauferhitzer, Boiler sind keine Kleinreparaturen
Wartungsarbeiten zählen nicht zu einer wirksam vereinbarten Kleinreparaturklausel, da Wartungskosten für Thermen, Boiler usw. vom Vermieter zu tragen sind, aber bei wirksamer Vereinbarung als Betriebskosten vom Mieter zu zahlen sind.
Redaktion
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