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Nutzung Hausflur, Treppenhaus als Mieter einer Wohnung

Immer wieder gibt es Streitigkeiten mit Nachbarn oder dem Vermieter darüber, welche Dinge im Hausflur, Treppenhaus abgestellt werden dürfen, welche Nutzung für Mieter einer Wohnung zulässig sein kann.

Welche Dinge oder Sachen darf man im Hausflur, Treppenhaus nicht abstellen?

Die Frage entscheidet sich danach, ob es zum üblichen, vertragsgemäßen Gebrauch gehört,
Dinge vorübergehend oder auf Dauer im Hausflur abstellen zu dürfen. 

Um einschätzen zu können, was als üblich eingeordnet, was erlaubt sein kann, dafür muss man die Gewohnheiten vor Ort kennen, denn es kommt sehr auf den Einzelfall und die Örtlichkeit an.

  • Der Vermieter kann, auch wenn lange Zeit z.B. nichts gegen ein Blumenregal o.a. Sachen vor der Wohnungstür eingewendet wurde, Mieter zum Entfernen von Sachen auffordern.
    ​​​​​​​Es gibt kein Gewohnheitsrecht.
  • Treppenhaus und Flur müssen gefahrlos genutzt werden können, auch eine ungehinderte Reinigung muss möglich sein. 

Mieter stellen Dinge auf Treppenstufen des Treppenhauses

Unzulässig ist es, Dinge auf Treppenstufen (Pflanzen, Vasen, Schuhe etc.) abzustellen, da dies regelmäßig eine Unfallgefahr für Mitbewohner oder Besucher des Hauses darstellt.

Vermieter fordert, dass Gegenstände aus Hausflur, Treppenhaus zu entfernen sind

Fordert der Vermieter, dass das Abstellen von Gegenständen zu unterbleiben hat, Sachen entfernt werden müssen, dann kann, wenn Mieter der berechtigen Aufforderung nicht folgen dies sogar zu einer ordentlichen Kündigung des Mietvertrags führen:
Kündigung Mietvertrag wegen Gegenständen im Hausflur 

Nutzung des Flurs, Treppenhaus als Mieter - was kann erlaubt sein, was ist nicht erlaubt?

Ganz allgemein kann man feststellen:

  • Abfall, volle Mülltüten, dürfen bestenfalls kurz mal abgestellt werden, bevor diese zur Mülltonne gebracht werden,
  • Sperrmüll darf nur kurz zwischengelagert werden, bevor dieser abgeholt wird,
  • das Aufstellen eines noch so kleinen Müllbehälters vor der Tür ist nicht zulässig,
  • Verschönerungen wie z.B. Bilder, Kacheln an den Wänden des Hausflurs usw., sind nicht jedermanns Geschmack und können vom Vermieter verboten werden,   
  • Topfpflanzen dürfen meist nicht aufgestellt werden, das Ãœberwintern von Pflanzen im Treppenhaus ist ohne Genehmigung eigentlich nicht zulässig: 
    Pflanzen im Treppenhaus,
  • Getränkekisten dürfen sich nicht vor der Wohnungstür stapeln,​​​​​​​
  • Sitzgelegenheiten (Stühle) können leicht eine Unfallgefahr sein - deshalb darf der Vermieter das Verbot aussprechen, 
  • Schuhe gehören nicht vor die Wohnung, jedenfalls nicht immer wieder.
    Das vorrübergehende Abstellen auf der Fußmatte zum Abtrocknen ist aber möglich,
  • Schuhregale gehören in der Regel nicht in den Hausflur - trotzdem kann es ausnahmsweise sein, dass ein Schuhregal vom Vermieter geduldet werden muss: 
    Kleines Schuhregal im Treppenhaus, Hausflur kann erlaubt sein,
  • Schirmständer sollten in der Wohnung stehen,
  • das Anbringen oder Aufstellen einer kleinen Garderobe vor der Wohnungstür ist nicht zulässig,
  • Fußmatten sind üblich und zulässig.
  • Fahrräder, auch Dreiräder für Kinder und Roller, dürfen in der Regel nicht im Treppenhaus oder im Flur vor der Wohnungstür immer wieder abgestellt werden,​​​​​​​

Sonderfälle, Ausnahmen für die Nutzung des Treppenhauses als Mieter

Ausnahmen bestehen für das Abstellen von:

RollatorenRollstühle

und auch für

Kinderwagen.

Die Außenseite der Wohnungstür schmücken, Sachen aufhängen

Ein Sonderfall ist das Schmücken der Außenseite der Wohnungstür: 

Dekoration Wohnungstür - Schild, Türschmuck außen erlaubt? 

Auch das Anbringen von Aufklebern:
Aufkleber an Wohnungstür, Türrahmen des Mieters


Redaktion


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