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Teppichboden in Mietwohnung als Mieter verlegen - Genehmigung

Für die Verlegung eines Teppichbodens in der Mietwohnung brauchen Mieter nicht die Genehmigung des Vermieters.

Mieter braucht für das Verlegen eines Teppichbodens keine Genehmigung des Vermieters

Allerdings sollten Mieter bei der Verlegung eines Teppichbodens bestehende Sorgfaltspflichten beachten:

  • Bei einem Auszug ist in aller Regel ein selbst verlegter Teppichboden aus der Wohnung wieder zu entfernen.
  • Der Boden der Wohnung ist wieder in den Zustand zu versetzen, wie dieser bei Einzug übernommen wurde.
  • Näheres ergibt sich aus dem Mietvertrag und oft auch aus einem Ãœbergabeprotokoll zum Einzug.

Verklebter Teppichboden in der Mietwohnung - Kleber ist am Mietvertragsende zu beseitigen

Mieter müssen vorhandene Kleberreste beseitigen. Ist dies aber aussichtslos, ist eine rückstandsfreie Beseitigung nicht möglich, dann hat der Vermieter einen Anspruch auf die Erneuerung des bisherigen Bodenbelags, kann Schadenersatz von seinem Mieter fordern.

Verlegung eines Teppichbodens in der Wohnung - es wurde Kleber verwendet

Wurde der in der Wohnung vorhandene Boden (z.B. Laminat, PVC-Boden) durch das Verlegen des Teppichbodens mit Kleber oder wird der Boden durch das Reinigen von Kleberresten beschädigt, so müssen Mieter einen hierdurch entstandenen Schaden dem Vermieter ersetzen.

In der Wohnung vorhandener Teppichboden ist abgenutzt - Erneuerung durch Vermieter

Für Mieter besteht immer dann ein Anspruch auf die Verlegung eines neuen Bodenbelags, wenn der alte „abgewohnt“, verbraucht, abgenutzt ist. 

Für die Feststellung, ob ein Bodenbelag abgewohnt ist: hierfür kann die sichtbare Abnutzung und die bereits erreichte allgemeine wirtschaftliche Lebensdauer des Bodenbelags ausreichen.
Ist dies der Fall, und gehört der Teppich zur Wohnungsausstattung, dann sollten sich Mieter bemühen, dass der Vermieter den Teppichboden ersetzt:
Bodenbelag Mietwohnung  - Anspruch auf Erneuerung durch Vermieter

  • Ein Bodenbelag kann auch schon vor Erreichen seiner wirtschaftlichen Lebensdauer verbraucht sein.

Abgenutzter Bodenbelag der Wohnung wird vom Vermieter nicht erneuert

Weigert sich der Vermieter, kann eine Mietminderung in Betracht kommen.

  • Ist der Vermieter in Verzug und beabsichtigen Mieter dann die Instandsetzung, die Erneuerung des Bodenbelags im Rahmen einer Ersatzvornahme selbst vorzunehmen:
    Ohne rechtliche Beratung sollte dies nicht erfolgen, z.B. schon deshalb, weil nach einer erfolgten Erneuerung Beweisschwierigkeiten für den Abnutzungsgrad bestehen könnten, der Vermieter behauptet, der Abnutzungsgrad bzw. der Verschleiß hätte nicht für eine Erneuerung ausgereicht.


Redaktion


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