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Mietendeckel Berlin - Mieterhöhung bei Modernisierung ist begrenzt

Das Landesgesetz zur Mietbegrenzung in Berlin - der sogenannte Mietendeckel ist vom BVerfG durch Beschluss vom 25.3.2021 für nichtig erklärt worden.


Das Landesgesetz zur Mietbegrenzung in Berlin lässt eine Erhöhung der Miete zu, wenn bestimmte Modernisierungsmaßnahmen ausgeführt werden.

Das Landesgesetz zur Mietbegrenzung - der sogenannte Mietendeckel - verbietet grundsätzlich eine Mieterhöhung und setzt eine Tabellenmiete fest, die grundsätzlich bei einer Neuvermietung nicht überschritten werden darf.

  • Wenn nach Abschluss des Mietvertrages Modernisierungen durchgeführt werden, wird nur eine begrenzte Mieterhöhung zugelassen.

Mietendeckel - Modernisierung durch Vermieter nach Abschluss des Mietvertrages

Es soll nicht ausgeschlossen werden, dass in einem laufenden Mietverhältnis sinnvolle Modernisierungen durchgeführt werden, und der Vermieter soll dafür eine begrenzte Mieterhöhung durchsetzen können.

Das Mietrecht des BGB lässt eine Mieterhöhung wegen Modernisierung zu, setzt aber voraus, dass der Vermieter die entstandenen Kosten belegt. Dann kann er eine Mieterhöhung verlangen.

Erwünschte Modernisierungen nach dem Landesgesetz zum Mietendeckel in Berlin

Das Landesgesetz verbietet grundsätzlich jede Mieterhöhung, lockert dieses Verbot aber für folgende erwünschte Modernisierungsmaßnahmen, vor allem im Interesse des Klimaschutzes und der behindertengerechteren Umgestaltung von Wohnungen:

  1. Modernisierungen, zu denen der Vermieter gesetzlich verpflichtet ist,
  2. Modernisierungen zur Wärmedämmung der Gebäudehülle, der Kellerdecke, der obersten Geschossdecke oder des Daches,
  3. Modernisierungen zur Nutzung erneuerbarer Energien,
  4. Modernisierungen zur energetischen Fenstererneuerung,
  5. Modernisierungen zum Heizanlagenaustausch mit Heizanlagenoptimierung
  6. Aufzuganbau,
  7. Abbau von Barrieren durch Schwellenbeseitigung, Türverbreiterung oder Badumbau

Mietendeckel in Berlin begrenzt Modernisierungsmieterhöhung

Werden solche Modernisierungen durchgeführt, dann kann der Vermieter dafür auch eine Mieterhöhung verlangen. Allerdings - um nicht das Herausmodernisieren von Mietern zu begünstigen - ist die Erhöhung begrenzt auf maximal 1 €/qm.

  • Der Vermieter muss also zunächst einmal vorrechnen, wie hoch die Kosten waren.
    Berechnung der Modernisierungsumlage
  • Ergibt sich, dass die Kosten 1 €/qm nicht erreichen, dann bleibt es bei der errechneten Umlage.
  • Ergibt sich rechnerisch eine höhere Umlage, dann wird diese auf 1 €/qm beschränkt.
Hinweis


Wenn Sie eine Modernisierungsankündigung erhalten, sollten Sie sich umgehend fachkundig beraten lassen, insbesondere sollten Sie soziale Härtegründe rechtzeitig vorbringen. Wenn Sie eine Mieterhöhung wegen Modernisierung erhalten, sollten Sie diese ebenfalls fachkundig prüfen lassen. Das Landesgesetz wird scharf angegriffen, auch mit der Behauptung, es sei verfassungswidrig. Sie sollten daher unbedingt fachkundige Beratung in Anspruch nehmen, wie Sie sich am besten verhalten sollten , damit Ihnen keine Nachteile entstehen.

Lesetipp

Hilfreich für die Orientierung, wie hoch die Miete nach dem Mietendeckel sein darf, ist der
Mietendeckelrechner des Berliner Mietervereins

ebenso der Mietendeckelrechner der Senatsverwaltung Berlin



Redaktion


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