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Betriebskostennachzahlung - Verjährung, Verwirkung der Forderung

In ganz besonderen Fällen kann der Vermieter einen Anspruch auf Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung wegen Verwirkung nicht mehr durchsetzen, den Anspruch auf Nachzahlung verlieren.

Vermieter muss innerhalb eines Jahres abrechnen

Der Vermieter muss über die Betriebskosten innerhalb eines Jahres abrechnen. Spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes (im Allgemeinen ist dies das Jahresende, der 31.12., aber es kann auch davon abweichende 12-Monats-Zeiträume geben, z.B. der 30.09.) muss die Abrechnung dem Mieter übergeben worden sein, § 556 Abs. 2 BGB
Betriebskostenabrechnung - Vermieter muss Ausschlussfrist beachten 

Verjährung einer Betriebskostennachzahlung

  • Eine Nachzahlungsforderung aus einer solchen rechtzeitigen Abrechnung verjährt nach drei Jahren.
Beispiel

Betriebskostenforderungen aus dem Jahr 2014 können also jedenfalls ab dem 1.1.2019 als verjährt zurückgewiesen werden. Umgekehrt gilt grundsätzlich, dass bis zu diesem Zeitpunkt noch eine Klage des Vermieters auf Zahlung kommen kann.

Verwirkung einer Betriebskostennachzahlung

  • Wenn sich der Vermieter aber innerhalb dieser Zeit um die Forderung überhaupt nicht kümmert, auf die im Wesentlichen immer gleichen Einwände des Mieters nicht reagiert hat und alle Nachzahlungsforderungen für die früheren Jahre hat verjähren lassen - dann reicht es womöglich für den Vermieter nicht aus, die nächste noch nicht verjährte Nachzahlungsforderung ganz kurz vor Ende der Verjährungsfrist bei Gericht geltend zu machen.

So hat der Bundesgerichtshof am 21.2.2012 (VIII ZR 146/11 ) in einem solchen Ausnahmefall entschieden.

Hinweis


Wenn es besondere Umstände gibt, mit denen man ein Vertrauen des Mieters begründen kann, dass der Vermieter diese Nachforderungen nicht mehr verlangen wird, sollte geprüft werden, ob das für eine sog. "Verwirkung" ausreicht. Nehmen Sie in einem solchen Fall fachkundige Beratung in Anspruch.



Redaktion


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