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Änderung des Umlageschlüssels für Betriebskosten durch Vermieter

Der Vermieter kann eine Änderung des Umlageschlüssels für Betriebskosten vornehmen, so dass diese dann künftig nach Verbrauch oder auch nach Verursachung berechnet werden.

Die Verteilung von Betriebskosten nach der Wohnfläche

Der am häufigsten verwendete Umlageschlüssel für die Verteilung von Betriebskosten ist die Fläche der Mietwohnung:
Betriebskostenabrechnung nach Fläche für Wohnung, Mietshaus ​​​​​​​

Hinweis


Bei den warmen Betriebskosten (Heizung und Warmwasser) ist die Abrechnung nach Verbrauch gemäß der Heizkostenverordnung Pflicht:
Heizkostenabrechnung nicht nach Verbrauch - Kürzung um 15% 

Wasseruhren, Kaltwasserzähler - Erfassung und Abrechnung nach Verursachung und Verbrauch

Es gibt einige Arten von Betriebskosten, die nach Verbrauch oder Verursachung erfasst werden können. 

Beispiel: Der Einbau von Wasserzählern für das Kaltwasser - oder wenn solche Wasseruhren vorhanden sind -, misst den Verbrauch in jeder einzelnen Mietwohnung.

Die Abrechnung für die einzelen Mieter erfolgt dadurch nach dem Verbrauch.  

Es gibt sogar Erfassungssysteme für Fahrstuhlnutzung und sogar für die Nutzung der Müllcontainer.

Betriebskostenabrechnung - welcher Verteilerschlüssel, Umlageschlüssel?

Änderung des bisherigen Umlageschlüssels wegen Verbrauchserfassung, Verursachung

  • Ist in einem solchen Fall bisher der mietvertragliche Umlageschlüssel nicht verbrauchsabhängig, werden die Kosten bisher z.B. nach Quadratmetern umgelegt, so kann der Vermieter, wenn er z.B. Wasserzähler hat einbauen lassen, künftig die Wasserkosten nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch in jeder Mietwohnung abrechnen, also einseitig den bisherigen Umlageschlüssel für die Wasserkosten ändern. Damit gilt dann ein gerechterer Verteilungsmaßstab.

Änderung des Umlageschlüssels für Betriebskosten muss der Vermieter ankündigen

Eine solche Änderung muss vom Vermieter angekündigt werden und gilt für die Zukunft, also ab Beginn der nächsten Abrechnungsperiode.

  • Werden Vorschüsse für die Betriebskosten gezahlt, dann wird für die nächste Abrechnungsperiode nach dem neuen Maßstab abgerechnet.
  • Ist eine Bruttomiete vereinbart, muss der Vermieter die bisher in der Miete enthaltenen Kosten - im Beispiel die Wasserkosten - aus der Bruttomiete herausrechnen und kann dann für die Zukunft in dieser Höhe einen Betriebskostenvorschuss verlangen.

Redaktion


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