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Was ist eine Bruttowarmmiete - Bruttowarmmietvertrag zulässig?

Eine Bruttowarmmiete ist vereinbart, wenn im Mietvertrag ein einheitlicher Betrag für die Wohnkosten steht, mit dem alles abgegolten sein soll, auch die Heizungskosten. Es gibt dann keine Betriebskostenabrechnung.

Vereinbarung einer Bruttowarmmiete im Mietvertrag meist unzulässig - Ausnahmen bestehen

  • Eine solche Miete ist nach der Heizkostenverordnung grundsätzlich unzulässig, weil die Heizkosten gesondert ausgewiesen werden müssen, um verbrauchsabhängig abgerechnet zu werden. 

Bruttowarmmietvertrag - Ausnahmen für die Vereinbarung einer Bruttowarmmiete

Es gibt einige wenige Ausnahmen, diese sind im Einzelnen in der Heizkostenverordnung festgelegt, z.B.

  • für Zimmervermietung,
  • Zimmer in Alters- und Pflegeheimen,
  • Zimmer in Studentenheimen, Lehrlingsheimen.

In Ausnahmefällen kann auch eine Pauschale als Betriebskosten für Heizkosten und/oder Warmwasserkosten vereinbart werden: 
Heizkostenpauschale für Mietwohnung nur ausnahmsweise zulässig 

    Dies findet sich auch oft bei Untermietverträgen: 
    Untermietvertrag - Betriebskosten, Heizkosten und Warmwasser 
    Inklusivmiete, Warmmiete für Untermietvertrag - Betriebskosten enthalten 

    Vereinbarung einer Bruttowarmmiete, Mietvertrag im Zweifamilienhaus

    Ausnahmsweise ist es möglich, dass Vermieter und Mieter vereinbaren, dass die Heizkostenverordnung in einem Zweifamilienhaus nicht zur Anwendung kommt, keine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten erfolgt.

    • Die Kostenverteilung wird dann einvernehmlich zwischen Mieter und Vermieter geregelt. 
    • Vorraussetzung ist: Das Haus hat nicht mehr als zwei Wohnungen hat und der Vermieter wohnt selbst in einer dieser Wohnungen. 




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