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Ratgeber Untervermietung
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Betriebskostenabrechnung - Abrechnungsperiode kalte Betriebskosten
Die Abrechnungsperiode für kalte Betriebskosten ist normalerweise das Kalenderjahr, der Vermieter muss meist vom 01.01. bis 31.12. abrechnen, es kann aber im Mietvertrag eine andere 12monatige Abrechnungsperiode festgelegt sein.
Betriebskostenabrechnung für Mietwohnung innerhalb von 12 Monaten zu erstellen
Meist werden für die Mietwohnung Betriebskostenvorauszahlungen gezahlt.
Über die Betriebskosten und über diese Vorauszahlungen ist einmal jährlich abzurechnen, § 556 Abs. 3 BGB., und zwar inneralb von 12 Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode.
Das gilt auch für die Erstellung der Heizkostenabrechnung:
Abrechnungsperiode warme Betriebskosten meist das Kalenderjahr
Die Vereinbarung über die Betriebskosten steht im Mietvertrag, selten in einer separaten Vereinbarung.
Betriebskostenabrechnungen - Anderer Abrechnungszeitraum kann vereinbart werden
- Ist im Mietvertrag nur vereinbart, dass Betriebskostenvorauszahlungen zu zahlen sind, und ist die Abrechnungsperiode nicht festgelegt, dann gilt nach dem Gesetz das Kalenderjahr.
Es kann aber auch mietvertraglich jeder beliebige andere Jahreszeitraum vereinbart werden, z.B. vom 1. September eines Jahres bis 31. August des Folgejahres.
Abrechnungsperiode, Abrechnungszeitraum ist maßgeblich für die Abrechnungsfrist
Das Gesetz bestimmt, dass der Vermieter die Abrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums vorlegen muss.
Daher ist wichtig festzustellen, welche Abrechnungsperiode vereinbart ist.
Nachforderung mehr als 1 Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode ausgeschlossen
Liegt die Abrechnung des Vermieters bei einer Kalenderjahr-Abrechnungsperiode nicht bis zum 31.12. des Folgejahrs bei Ihnen vor, sind Nachforderungen, Nachzahlungen meist ausgeschlossen.
Betriebskosten - nachträgliche Nebenkosten, zu späte Abrechnung
Abrechnungsfrist ist Ausschlussfrist
Ist das Ende der Abrechungsperiode wie im Beispiel auf den 31. August vereinbart worden, dann muss die Abrechnung spätestens am 31. August des Folgejahres bei Ihnen vorliegen.
Bei einer Betriebskostenpauschale muss keine Betriebskostenabrechnung erstellt werden
Ist im Mietvertrag oder der späteren Vertragsänderung eine Betriebskostenpauschale vereinbart, dann muss über diese Zahlungen nicht abgerechnet werden.
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