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Betriebskostenabrechnung - Abrechnungsperiode kalte Betriebskosten

Die Abrechnungsperiode für kalte Betriebskosten ist normalerweise das Kalenderjahr, der Vermieter muss meist vom 01.01. bis 31.12. abrechnen.

Ist im Mietvertrag nur vereinbart, dass Betriebskostenvorauszahlungen zu zahlen sind, und ist die Abrechnungsperiode nicht festgelegt, dann gilt nach dem Gesetz das Kalenderjahr.

Betriebskostenabrechnung für Mietwohnung innerhalb von 12 Monaten zu erstellen

Meist werden für die Mietwohnung Betriebskostenvorauszahlungen gezahlt.

Über die Betriebskosten und über diese Vorauszahlungen ist einmal jährlich abzurechnen, § 556 Abs. 3 BGB.

Hinweis


Das gilt auch für die Erstellung der Heizkostenabrechnung: 
Abrechnungsperiode warme Betriebskosten meist das Kalenderjahr 

Die Vereinbarung über die Betriebskosten steht im Mietvertrag, selten in einer separaten Vereinbarung.

Bei einer Betriebskostenpauschale muss keine Betriebskostenabrechnung erstellt werden

Ist im Mietvertrag oder der späteren Vertragsänderung eine Betriebskostenpauschale vereinbart, dann muss über diese Zahlungen nicht abgerechnet werden.

Betriebskostenabrechnungen - Anderer Abrechnungszeitraum kann vereinbart werden

Es kann aber auch mietvertraglich jeder beliebige andere Jahreszeitraum vereinbart werden, z.B.  vom 1. September eines Jahres bis 31. August des Folgejahres.

Abrechnungsperiode, Abrechnungszeitraum ist maßgeblich für die Abrechnungsfrist

Das Gesetz bestimmt, dass der Vermieter die Abrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums vorlegen muss.

Daher ist wichtig festzustellen, welche Abrechnungsperiode vereinbart ist.

Nachforderung mehr als 1 Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode ausgeschlossen

Liegt die Abrechnung des Vermieters bei einer Kalenderjahr-Abrechnungsperiode nicht bis zum 31.12. des Folgejahrs bei Ihnen vor, sind Nachforderungen, Nachzahlungen meist ausgeschlossen.

Betriebskosten - nachträgliche Nebenkosten, zu späte Abrechnung 

Abrechnungsfrist ist Ausschlussfrist

Ist das Ende der Abrechungsperiode wie im Beispiel auf den 31. August vereinbart worden, dann muss die Abrechnung spätestens am 31. August des Folgejahres bei Ihnen vorliegen.



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