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Betriebskostenabrechnung prüfen - als Mieter Termin festlegen

Reagiert der Vermieter nicht auf das Verlangen der Mieter, Einsicht in Belege zur Betriebskostenabrechnung zu geben, sollten Mieter selbst einen Termin zur Einsichtnahme festlegen.

Betriebskostenabrechnung, Betriebskostenvorschüsse - Abrechnung überprüfen

Der Vermieter muss über Betriebskostenvorschüsse, Vorauszahlungen jährlich abrechnen, § 556 Abs. 3 BGB, und er muss auf Verlangen den Mietern Einsicht in die zugehörigen Belege geben.

Denn Mieter haben das Recht, die Abrechnung zu überprüfen. Einwände können Mieter meist nur vorbringen, wenn sie die zugehörigen Belege überprüft haben.

Betriebskostenabrechnung - Einsichtnahme in Belege, Unterlagen durch Mieter einer Wohnung

Nur wenn der Vermieter oder die Verwaltung nicht an dem Ort sitzt, wo sich die Wohnung befindet, ist der Vermieter verpflichtet, Kopien der Belege zu senden. Meist aber befindet sich die Verwaltung an demselben Ort. Dann müssen die Mieter sich dorthin begeben und Einsicht in die Belege nehmen.

Belege, Unterlagen zur Betriebskostenabrechnung einsehen, prüfen

Mieter will Einsichtnahme in Belege der Betriebskostenabrechnung - Vermieter reagiert nicht

Als Mieterin oder Mieter sollten Sie Ihren Wunsch, Einsicht in Belege zu nehmen, immer schriftlich an den Vermieter / die Verwaltung richten: Bitten Sie um einen Termin, in dem die Einsichtnahme gewährt wird.

Tipp


Wenn Sie die Einsichtnahme nicht selbst durchführen, sondern einen Beauftragten schicken wollen, können Sie diese Person gleich benennen. Die beauftragte Person sollte auch eine schriftliche Vollmacht von Ihnen dabei haben.

Wird auf eine per Mail versandte Anfrage nicht zügig reagiert, sollte mit einem Schreiben erinnert und eine Frist zur Beantwortung gesetzt werden.

  • Erfolgt noch immer keine Antwort des Vermieters, sollten Sie erneut schreiben, auf Ihre früheren Mitteilungen verweisen und nun selbst schriftlich einen Termin nennen, zu dem Sie - innerhalb der Geschäftszeiten der Verwaltung - bei dieser oder dem Vermieter erscheinen wollen, um Einsicht in die Belege zu nehmen.
    Beispiel: "Mit mail vom... und Brief vom... habe ich Einsicht in die Belege zur Betriebskostenabrechnung 2019 verlangt. Sie haben mir keinen Termin genannt, in dem die Einsichtnahme in die Belege gewährt wird. Ich werde daher am Montag, 15. August 2021 um 10:00 Uhr zu Ihrem Büro kommen um dort Einsicht in die Belege zu nehmen. Bitte halten Sie alle Belege bereit."
Hinweis

Es sollte nachweisbar sein, dass der Vermieter Ihr Schreiben erhalten hat.
Beweis für den Zugang von Schreiben

Schweigen des Vermieters ist keine Verweigerung der Einsichtnahme, Prüfung der Abrechnung

Die Rechtsprechung meint, wenn der Vermieter nicht reagiert, sei das keine Verweigerung der Einsichtnahme. Das bedeutet dann z.B., dass Mieter nicht "wegen Verweigerung der Belegeinsicht" die Nachzahlung aus der Abrechnung zurückbehalten dürfen. Auch die erhöhten Vorauszahlungen können dann nicht mit dem Argument verweigert werden, der Vermieter habe (wegen Verweigerung der Belegeinsicht) nicht ordentlich abgerechnet.

Für die Prüfung der Nebenkostenbarechnung - Wichtige Belege benennen

Wenn Sie - z.B. aus dem Vergleich mit vorangegangenen Abrechnungen - schon Einzelpositionen erkennen, die besonders fragwürdig sind, können Sie in Ihren Schreiben auch bereits besonders darauf hinweisen, z.B. dann für solche Positionen auch die Vorlage der entsprechenden Verträge und auch der Zahlungsbelege verlangen.

Zur Einsichtnahme in die Unterlagen der Betriebskostenabrechnung Zeugen mitnehmen

Egal, ob der Vermieter Ihnen einen Termin zur Einsichtnahme genannt hat, oder ob Sie selbst einen Termin für die Einsichtnahme festgelegt haben: Nehmen Sie einen Zeugen mit. Nur so können Sie nachweisen, dass Sie tatsächlich zur Einsichtnahme erschienen sind, und auch ggf. dass die Vorlage bestimmter Unterlagen verweigert wurde.

Hinweis


Wenn Sie eine(n) Beauftragte(n) hinschicken, denken Sie daran, eine schriftliche Vollmacht mitzugeben.

Werden Ihnen nun die Belege vorgelegt, dann können Sie um die Aushändigung von Kopien bitten (einen Anspruch darauf haben Sie nicht), oder die Belege fotografieren.


Redaktion


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