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Betriebskosten Aufzug - Betriebsstrom in der Betriebskostenabrechnung
Ist vereinbart, dass Sie als Mieterin oder Mieter die Betriebskosten für Ihre Mietwohnung tragen, dann gehören auch die Kosten für einen vorhandenen Aufzug fast immer dazu, die meist auf alle Mieter verteilt werden:
Vereinbarung zur Zahlung kalter Betriebskosten mit Mietvertrag
Sind Sie überhaupt verpflichtet, Aufzugkosten zu tragen:
Betriebskosten Aufzug - welche sind zu zahlen?
Betriebskostenabrechnung - Zu den Aufzugkosten gehört auch der Betriebsstrom
Die Stromkosten für einen Aufzug können recht hoch sein.
- Das spricht dagegen, diese einfach in der allgemeinen Betriebskostenabrechnung mit dem Allgemeinstrom (Beleuchtung) abzurechnen.
Es entspricht einer ordnungsgemäßen Abrechnung, wenn die Aufzugkosten nach demselben Verteilungsschlüssel (z.B. nach anteiliger Wohnfläche oder nach Personenzahl eines Haushalts) umgelegt werden, der im Mietvertrag vereinbart ist.
Betriebskosten Mietwohnung - übliche Umlageschlüssel, Verteilung
Betriebskostenumlage für Aufzug nach besonderem Verteilerschlüssel - Betriebsstrom
Werden die Aufzugkosten nach einem besonderen Maßstab auf die Wohnungen umgelegt, dann muss der Betriebsstrom getrennt vom Allgemeinstrom erfasst und abgerechnet werden. Hierfür ist dann ein eigener Zähler für die Erfassung des Stroms erforderlich.
- Ein besonderer Verteilerschlüssel für die Aufzugskosten muss im Mietvertrag vereinbart sein, der Vermieter kann nicht einfach z.B. die Aufzugkosten nach der Personenzahl der Nutzer abrechnen.
Besteht keine Vereinbarung, dann muss nach dem Verteilerschlüssel, der im Mietvertrag steht (z.B. meist nach der Fläche) abgerechnet werden.
Kosten Stromverbrauch Aufzug - Separater Stromzähler oder Schätzung des Betriebsstroms
Oft ist für die Messung des Verbrauchs des Aufzugstroms ein separater Stromzähler installiert.
- Wenn ein separater Stromzähler den Betriebsstrom für den Aufzug erfasst, muss dieser Stromverbrauch auch in der Abrechnung der Betriebskosten separat ausgewiesen werden.
Betriebsstrom für Aufzug als Betriebskosten - Schätzung der Stromkosten
Wurde bzw. konnte der Betriebsstrom für den Aufzug nicht extra erfasst werden (z.B. Zählersausfall), dann kann er sachgerecht geschätzt werden.
- Wird der Betriebsstrom für den Aufzug geschätzt, dann muss in der Abrechnung darauf hingewiesen werden.
- Geschieht das nicht, kann die Abrechnung (insoweit) als formell unwirksam angesehen werden: Formelle Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung
Allerdings muss der Vermieter in der Abrechnung nur angeben, dass der Betriebsstrom geschätzt wurde, die Methode, wie er diesen Stromverbrauch geschätzt hat, braucht er in der übersandten Abrechnung nicht gleich offenzulegen.
Redaktion
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