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Betriebskostenabrechnung - Kosten für Wartung von Feuerlöschern zahlen?
Kosten für die Wartung von Feuerlöschern sind als Betriebskosten nur umlagefähig, wenn der Mietvertrag eine entsprechende Vereinbarung enthält, vereinbart ist, dass der Mieter dafür die Betriebskosten zu zahlen hat.
- Für die Vereinbarung der Kostentragungspflicht der Betriebskosten einer Wohnung genügt bereits die allgemeine Formulierung im Mietvertrag wie:
"Der Mieter hat die Betriebskosten zu zahlen."
Ein Hinweis auf die Betriebskostenverordnung ist nicht erforderlich.
- Dies reicht aber für eine Kostenumlage für Wartungskosten von Feuerlöschern nicht aus.
Jährliche Wartung von Feuerlöschern - Kosten können in Ausnahmefällen Betriebskosten sein
Die jährliche Wartung von Feuerlöschern können nur dann als Betriebskosten auf die Mieter umlagefähig sein, wenn diese Kostentragung gesondert unter den "Sonstigen Betriebskosten" im Mietvertrag vereinbart ist.
- Die allgemeine Formulierung im Mietvertrag, dass ein Mieter auch die "Sonstigen Betriebskosten" zu zahlen hat, reicht für die Kostenumlage der Wartung von Feuerlöschern ebenfalls nicht aus:
Sonstige Betriebskosten in der Betriebskostenabrechnung prüfen
Neuanschaffung - Kauf und Montage von Feuerlöschern sind keine Betriebskosten
Dies wurde schon mehrfach von Gerichten entschieden.
Redaktion
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