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Forderung vom Vermieter bekommen - Miete kürzen
Als Mieterin oder Mieter können Sie Rückforderungsansprüche gegen den Vermieter haben, z.B. sind Ihnen Kosten bei der Durchführung einer Reparatur entstanden.
Idealerweise hat der Vermieter diese anerkannt - dann stellt die Verrechnung kein Problem dar.
- Es kann ein Risiko entstehen, wenn Sie die Mietzahlung wegen eines Anspruchs, Geltendmachung einer Forderung kürzen, der Vermieter dieser Verrechnung nicht zugestimmt hat.
Sind Ihre Forderungen strittig: Bereits die Überschreitung einer Monatsmiete kann der Vermieter zum Anlass nehmen den Mietvertrag zu kündigen.
Rückforderung von bezahlter Miete - Betrag sollte weniger als eine Monatsmiete sein
- Haben Sie gegen den Vermieter Ansprüche auf Rückforderung, z.B. weil die Miete für den vorigen Monat schon bezahlt war, als ein Mangel eingetreten ist, und sie wegen einer Mietminderung kürzen, geht es insoweit um weniger als eine Monatsmiete.
Sie könnten diesen Betrag zurückfordern, und von der Miete des kommenden Monats abziehen, verrechnen:
Mietzahlung - Aufrechnung, Verrechnung, Forderungen abziehen?
Wenn allerdings aus anderen Gründen berechtigte Zahlungsforderungen des Vermieters bestehen können, dann muss auch wegen einer beabsichtigten Kürzung der Miete die Gesamtsumme geprüft werden, ob ein Kündigungsrisiko ausgeschlossen ist.
Rückforderung von mehr als einer Monatsmiete gegenüber Vermieter geltend machen
- Haben sich Ihre Rückforderungsansprüche gegenüber dem Vermieter aufsummiert, z.B. weil Sie wegen eines Mangels mehrere Monate die Miete unter Vorbehalt gezahlt haben und nun den überzahlten Betrag zurückfordern, kann sich leicht eine Differenz von mehr als einer Monatsmiete ergeben.
Zahlung Miete unter Vorbehalt - Mietminderung später geltend machen
Ebenso kann eine Differenz von mehr als einer Monatsmiete auflaufen, wenn Sie die alten Überzahlungen abziehen wollen, und zugleich - weil noch immer ein Mangel besteht - die Miete für den laufenden und spätere Monate mindern. - Auch hier besteht ein Kündigungsrisiko, sogar das Risiko einer fristlosen Kündigung, wenn eine Mietminderung zu hoch angesetzt wird, ein Gericht die Mietminderung wesentlich geringer ausfallen lässt, der Vermieter schon eine Kündigung ausgesprochen hat.
Urteil:
Zu hohe Mietminderung - fristlose Kündigung des Mietvertrags - Wenn Sie selbst einen Rückforderungsanspruch errechnet haben, z.B. weil die Betriebskostenabrechnung Ihrer Ansicht nach falsch ist, besteht die Gefahr, dass diese Berechnung am Ende durch ein Gricht nicht akzeptiert wird, Sie also dem Vermieter etwas schuldig geblieben sind.
Wenn nach Ansicht des Vermieters insgesamt Forderungen von mehr als eine Monatsmiete offen sind, kann er eine Kündigung des Mietvertrags aussprechen.
- Kommt am Ende ein Gericht zu dem Ergebnis, dass Sie dem Vermieter tatsächlich in solcher Höhe Miete schuldig geblieben sind, kann die vom Vermieter ausgesprochene Kündigung womöglich durch das Gericht bestätigt werden.
Bestätigung des Vermieters, Rückforderung eines Guthabens aus Abrechnung
- Verlangen Sie vom Vermieter, dass er sich schriftlich mit der von Ihnen beabsichtigten Verrechnung Ihrer Forderungen mit der Miete einverstanden erklärt.
Verweigert der Vermieter diese Bestätigung, kann es besser sein, eine Zahlungsklage zu erheben.
Sie sollten für den Vermieter (und ein Gericht) nachvollziehbar machen, warum Sie die Mietzahlung gekürzt haben, am besten durch ein Schreiben an den Vermieter, etwa mit dem Inhalt:
"Von der Mietzahlung für Juni habe ich das Guthaben aus der Heizkostenabrechnung vom 20.5. abgezogen,"
Auf der Überweisung sollten Sie das ebenfalls im Verwendungszweck angeben, z.B.
"Miete Juni abz. HK-Guthaben Vorjahr"
Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen von der Miete abziehen
- Hat der Vermieter Ihnen z.B. in einer Abrechnung wegen kalter Betriebskosten oder wegen Heizungskosten und Warmwasser ein Guthaben mitgeteilt, dann können Sie diesen Guthabensbetrag ohne Risiko von der nächsten Miete (oder in Teilbeträgen von den nächsten Mieten) abziehen, wenn der Vermieter das Guthaben nicht überweist:
Betriebskostenguthaben mit Miete, Forderung des Vermieters verrechnen
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