​​​​​​​eBooks
Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
Leseproben und Bestellung:
​​​​​​​eBook Reader sind kostenlos erhältlich.
Fachkundige Autoren
- Veröffentlichen Artikel
- Zeigen ihr Fachwissen
- Haben eine Autorenseite​​​​​​​
- Start
- » Miete
- » Mietzahlung
- » Vorbehalt
Miete und Betriebskosten als Mieter unter Vorbehalt zahlen
Es gibt Fälle, in denen Mieter Zahlungen für Miete und Betriebskosten unter Vorbehalt leisten können. Zur Wahrung und Durchsetzung von Rechten ist dies oft ein guter Weg. Aber was geschieht danach?
Miete unter Vorbehalt der Rückforderung an Vermieter zahlen
Die Zahlung eines Betrags unter Vorbehalt ist immer dann sinnvoll, wenn man sich nicht sicher ist, ob man wirklich zu dieser Zahlung verpflichtet ist.
Das kann z.B. bei einer Mieterhöhung der Fall sein oder bei sonstigen Mietzahlungen wie etwa einem Untermietzuschlag oder einer Vertragsausfertigungsgebühr.
Mängel an der Mietwohnung - Miete unter Vorbehalt zahlen
Wollen Sie wegen eines Mangels die Miete mindern und können nicht genau vorhersehen, in welcher Höhe das möglich ist, dann sollte die laufende Miete in voller Höhe gezahlt werden, aber die laufende Miete, bzw. den noch nicht bekannten Teil für die künftige Mietminderung unter Vorbehalt stellen:
Miete unter Vorbehalt zahlen - ist dem Vermieter mitzuteilen
Betriebskostennachzahlung unter Vorbehalt zahlen
Dasselbe gilt für Betriebskostennachzahlungen, für warme Betriebskosten oder kalte Betriebskosten, deren Höhe Sie anzweifeln, oder die Sie überhaupt nicht für berechtigt halten:
Betriebskostennachzahlung - Unter Vorbehalt der Rückforderung zahlen
Zahlung unter Vorbehalt an den Vermieter - Vermieter reagiert nicht - Mieter sollten handeln
Es kann sein, dass Ihr Vermieter nicht auf Ihre Vorbehaltserklärung reagiert, weil aus seiner Sicht ja die gesamte Miete gezahlt ist. Dann müssen Sie selbst etwas unternehmen. Der Grund dafür ist:
- Wenn Sie längere Zeit untätig bleiben, verliert der Vorbehalt seine Wirkung. Dann ist es so, als hätten Sie den Vorbehalt nie erklärt.
Wie lang diese Zeit ist, ist gesetzlich nicht geregelt.
Zahlungen unter Vorbehalt an den Vermieter - Klärung, ob der Vorbehalt berechtigt war
Es muss dann verbindlich geklärt werden, ob Sie die Zahlung, die Sie unter Vorbehalt gestellt haben, schulden oder nicht. Das geht nur durch Korrespondenz mit dem Vermieter, eine Einigung oder notfalls durch eine gerichtliche Klärung. Oft müssen Sie - z.B. bei einer Mietminderung - zunächst einmal dem Vermieter mitteilen, in welcher Höhe Sie eine Rückzahlung verlangen, und eine Frist setzen.
- Wenn der Vermieter darauf den genau passenden Betrag ohne weitere Erklärung zahlt, wird das als Bestätigung gelten, dass Ihre Rückforderung berechtigt war.
- Wenn der Vermieter einen anderen Betrag zahlt, kann zweifelhaft sein, ob er Ihre Rückforderung insoweit anerkennt, und Sie müssen überlegen, ob Sie an Ihrer weitergehenden Forderung festhalten.
- Eine Verrechnung, insbesondere mit Mietzahlungen, sollten Sie nur vornehmen, wenn eine ausdrückliche und eindeutige schriftliche Bestätigung des Vermieters vorliegt.
Es kann sonst ein Mietrückstand entstehen, der zu einem Kündigungsrisiko führt. - Verweigert der Vermieter die Rückzahlung, und wollen Sie darauf bestehen, dann müssen Sie sich an das Gericht wenden, entweder indem Sie selbst eine Klage bei Gericht einreichen, oder indem Sie z.B. in einem bereits laufenden Prozess Ihre Rückforderung vorbringen.
Gibt es zu den vorstehenden Punkten Unstimmigkeiten zwischen Ihnen und dem Vermieter, dann sollten Sie sich zum weiteren Vorgehen beraten lassen. Lassen Sie sich mit der Klärung nicht allzu lange Zeit.
Lesetipps zum Thema
In dem nachfolgenden Beitrag finden Sie hinweise und Beispiele für Zahlungen unter Vorbehalt an den Vermieter:
Redaktion
Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: