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Höhe des Untermietzuschlags - was können Vermieter verlangen?

Hat der Vermieter die Untervermietung erlaubt, so stellt sich oft die Frage, ob der Vermieter einen Untermietzuschlag verlangen kann und wie hoch dieser sein darf.

Untermietzuschlag für Untervermietung - es besteht keine gesetzliche Regelung für die Höhe

Es gilt dabei: Dem Vermieter muss die Erteilung einer Untermieterlaubnis ohne Zuschlag nicht zumutbar sein, § 553 BGB:
Untermietzuschlag - Untermieterlaubnis ohne Zuschlag nicht zumutbar? 

Es kann für Vermieter durchaus möglich sein, einen Untermietzuschlag zu bekommen.
Untermietzuschlag - darf der Vermieter diesen verlangen? 

Es gibt keine gesetzliche Regelung zur Höhe.

Welche Höhe für einen Untermietzuschlag ist angemessen, was kann der Vermieter verlangen?

Liegt die Voraussetzung für einen Untermietzuschlag vor, dann stellt sich die Frage, wie hoch der Untermietzuschlag sein darf: 

Das Gesetz spricht von angemessener Höhe.
Untermietzuschlag für Untermieterlaubnis - gesetzliche Regelung 

Hierzu werden - wenn eine Untervermietung ohne Zuschlag als nicht zumutbar angesehen wird - von den Gerichten unterschiedliche Auffassungen vertreten.

  • Die derzeit überwiegende Rechtsprechung in Berlin meint: Der Vermieter dürfe für seine Zustimmung zur Untervermietung in der Regel € 25,00 / Monat verlangen.

Gutachter kann die Höhe des angemessenen Untermietzuschlags prüfen

  • Die zweite Meinung unter den Gerichten besagt:
    Es komme für die Höhe eines angemessenen Zuschlags auf das ortsübliche Niveau für Untermietzuschläge an.
    Da es hierfür keine gesetzlichen Vorgaben gibt, muss das Gericht im Streitfall ein Sachverständigengutachten über das ortsübliche Niveau für Untermietzuschläge einholen.
  • Solche Gutachten sind teuer.
    Wer einen solchen Streit dann nicht gewinnt, oder nur zu einem geringen Teil, der zahlt dann den Löwenanteil der entstehenden Kosten des Streits.

Der Untermietzuschlag kann auch von der Höhe der verlangten Untermiete abhängig sein

  • Die dritte Meinung bei den Gerichten lautet:
    Ein pauschaler Prozentsatz der vereinbarten Untermiete sei möglich und ein Zuschlag in Höhe von 20 % bis 25 % von der vereinbarten Untermiete auf die Miete des Hauptmieters sei gerechtfertigt.
Hinweis


Höhe des Untermietzuschlages: Wenn sich diese Frage für Sie stellt, sollten Sie eine Rechtsberatung aufsuchen, wo man Ihnen sagen kann, was in Ihrem Gerichtsbezirk als angemessen gilt, was bei der Bemessung des Untermietzuschlags gebräuchlich ist.


Redaktion


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