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Betriebskostenabrechnung Wasserkosten - Wasseruhr nicht geeicht
Der Verbrauch an Kaltwasser in einer Wohnung wird oft durch Kaltwasserzähler, einzelne Wasseruhren gemessen.
Der Zählerstand gilt als Beweis, dass soviel Wasser verbraucht wurde, wie dort angezeigt.
Betriebskostenabrechnung der Wohnung - Eichfrist für Wasseruhr, Wasserzähler abgelaufen
Eichfrist Kaltwasserzähler abgelaufen - Zähler länger nicht geeicht:
Der Bundesgerichtshof hat 2010 entschieden:
- Ist die Eichfrist überschritten, also abgelaufen, dann muss der Vermieter nachweisen, dass die Wasseruhren / Kaltwasserzähler den für den Verbrauch in Rechnung gestellten Wasserverbrauch korrekt messen bzw. gemessen haben:
Kaltwasserzähler - Eichen gesetzlich vorgeschrieben
Betriebskosten Wasserverbrauch für die Mietwohnung abrechnen - Eichfrist für Wasseruhren
- Die Eichfristen betragen:
Für Kaltwasserzähler 6 Jahre.
- Wurde ein Kaltwasserzähler im Jahre 2014 geeicht, dann beginnt die Eichfrist Ende des Jahres 2014 und endet 6 Jahre später, am 31. Dezember 2020.
Dann muss der Kaltwasserzähler neu geeicht werden.
Für Warmwasserzähler gilt:
Eichen Warmwasserzähler - alle fünf Jahre
Wasserverbrauch - neues Mess- und Eichgesetz verbietet die Verwendung ungeeichter Zähler
Das neue Mess- und Eichgesetz (seit 01.01.2015) sieht ein ausdrückliches Verwendungsverbot für ungeeichte Zähler vor, § 37 MessEG.
Messergebnisse von nicht geeichten Zählern / Wasseruhren machen eine Betriebskostenabrechnung nicht unbedingt unwirksam, aber es könnte dann dazu führen, dass eine Kostenverteilung für den Wasserverbrauch mit einer Schätzung durch den Vermieter ermittelt werden müsste - dies kann für Mieter nicht von Vorteil sein.
Auch eine Korrektur der Abrechnung, es erfolgt dann die Umlage des Wasserverbrauchs nach der Wohnfläche, ist möglich
- In beiden Fällen können Mieter die Kostenumlage des Wasserverbrauchs um 15 Prozent kürzen.
- Da für die Verwendung ungeeichter Wasserzähler dem Vermieter / Eigentümer hohe Bußgelder, gemäß § 60 MessEG drohen, dürfte das Problem künftig eher selten sein.
Kosten des Wasserverbrauchs nach Wohnfläche - 15 Prozent Abzug bei ungeeichten Zählern
Eine Kürzung des Verbrauchs für Wasserkosten in Höhe von 15 Prozent gilt als angemessen. Für den Kaltwasserverbrauch gibt es dafür keinen Rechtsanspruch, wie in der Heizkostenverordnung für Warmwasser. Aber in der Rechtsprechung wird die Kürzung durchaus analog angewendet.
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Betriebskostenabrechnung - Schätzung von Betriebskosten
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Heizkostenabrechnung - Eichung Wärmezähler - Zähler nicht geeicht
Bei Schätzung des Warmwasserverbrauchs ist auch eine 15 Prozent Kürzung möglich: Heizkostenabrechnung - Schätzung von Heizkosten
Redaktion
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