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Die Betriebskostenpauschale im Mietvertrag einer Wohnung

Die Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale im Mietvertrag der Wohnung kann sich schon daraus ergeben, dass keine monatlichen Vorauszahlungen für Betriebskosten verlangt werden - für Heizkosten kann nur in Ausnahmefällen eine Pauschale vereinbart werden.

Betriebskostenpauschale - es erfolgt keine Abrechnung der Betriebskosten

Es ist möglich dass Mieter, anstatt Betriebskostenvorauszahlungen zu leisten, für die kalten Betriebskosten eine Betriebskostenpauschale zahlen, gemäß, § 556 BGB, Satz 2.

  • Ãœber die Betriebskostenpauschale müssen Vermieter keine Betriebskostenabrechnung erstellen.
  • Mieter bekommen keine Gutschrift, wenn weniger Kosten verbraucht werden.
  • Mieter müssen keine Nachzahlung für Betriebskosten leisten, wenn die Betriebskostenpauschale für die Deckung entstandener Kosten nicht ausreichend war.

Betriebskostenpauschale in Abgrenzung zur Betriebskostenvorauszahlung für die Wohnung

Ãœber eine Vorauszahlung für Betriebskosten müssen Vermieter immer jährlich abrechnen: 
Abrechnungsfrist für die Betriebskostenabrechnung.

Eine Pauschale soll die Betriebskosten pauschal, überschlägig bezahlen, ohne nähere Untersuchung. Deshalb gibt es dafür auch keine Abrechnung.

Betriebskostenpauschale für die Wohnung - Formulierung im Mietvertrag

Eindeutig ist es, wenn im Mietvertrag bei der Angabe zu Betriebskosten "Pauschale" steht. Das muss aber nicht unbedingt sein.

Eine für die Wohnung vereinbarte Betriebskostenpauschale ergibt sich oft daraus, dass im Mietvertrag ein fester monatlicher Zahlbetrag für Betriebskosten genannt ist und in diesem Zusammenhang die Begriffe „Vorschuss“ oder „Vorauszahlung“ nicht verwendet werden.

Im Mietvertrag kann im Zusammenhang mit einem monatlichen Festbetrag für Betriebskosten stehen, dass für die Wohnung über die (kalten) Betriebskosten nicht abgerechnet wird.

Heißt es z.B. im Mietvertrag:

Beispiel

"Die monatliche Miete beträgt 600,00 €.

Der Mieter zahlt für die Kosten der Zentralbeheizung und Warmwasser monatlich einen Vorschuss in Höhe von 60 €.

Für sämtliche ansonsten anfallenden Betriebskosten werden monatlich 180,00 € monatlich gezahlt" -

dann handelt es sich bei den 180,00 € um eine Betriebskostenpauschale,

bei den 60 € um einen Vorschuss für Heizkosten, über den der Vermieter abrechnen muss.

Die Betriebskostenpauschale für die Mietwohnung kann erhöht oder gesenkt werden

Erhöhen sich insgesamt die Betriebskosten, dann kann der Vermieter unter Umständen die Betriebskostenpauschale anheben.

Sinken hingegen die Betriebskosten in der Summe ab, dann muss der Vermieter von sich aus die Pauschale senken.

  • Das machen Vermieter oft nicht von sich aus.
    Haben Sie Hinweise, dass die Pauschale für die Betriebskosten zu hoch ist, dann können Sie vom Vermieter Auskunft über die Höhe der Betriebskosten verlangen.

Für die Heizkosten der Mietwohnung kann nur selten eine Pauschale vereinbart werden

Gemäß der Heizkostenverordnung müssen diese Kosten für Heizung und ggf. zentral geliefertes Warmwasser gegenüber dem Mieter nach dem Verbrauch abgerechnet werden.



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