Logo

Abrechnungsperiode für Heizkostenabrechnung meist Kalenderjahr

Der Vermieter ist verpflichtet, über die erhaltenen Vorauszahlungen für warme Betriebskosten (Heizkosten) jährlich, also einmal für jedes Jahr abzurechnen. Diese Frist wird auch als Abrechnungsperiode bezeichnet.

Mietwohnung - Abrechnungsfrist über warme Betriebskosten ist meist das Kalenderjahr

Ist nichts zur Abrechnungsfrist vereinbart, dann ist das Kalenderjahr die Abrechnungsperiode: 
Vereinbarung über Heizkosten und Warmwasserkosten.
Das heißt, es müssen in einer Abrechnung jeweils die Vorauszahlungen und die Betriebskosten erfasst werden, die in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres entstanden sind: 
Leistungsprinzip - Bedeutung bei der Abrechnung von Betriebskosten 

Abrechnungsfrist bestimmt, wann der Vermieter die Betriebskosten abrechnen muss 

Durch das Ende der Abrechnungsperiode wird zugleich für den Vermieter die Abrechnungsfrist festgelegt, innerhalb welcher Frist der Vermieter über die warmen Betriebskosten abrechnen muss, denn diese endet grundsätzlich ein Jahr nach Ablauf der Abrechnungsperiode.

Haben Sie die Wohnung mitten in einer Abrechnungsperiode angemietet oder zurückgegeben, dann muss eine zeitanteilige Abrechnung über die Betriebskosten vorgelegt werden.

Vermieter hält die Abrechnungsfrist für die Heizkostenabrechnung nicht ein

Wird vom Vermieter die gesetzliche Abrechnungsfrist von 12 Monaten nicht eingehalten, dann sind Mieter zur Zahlung einer Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung nicht verpflichtet. 
Die Abrechnung muss spätestens am letzten Tag der Abrechnungsfrist beim Mieter / Mieterin eingegangen sein: 
Betriebskostenabrechnung - Zustellung an Silvester noch rechtzeitig?

Heizkostenabrechnung - abweichende Vereinbarung zur Abrechnungsperiode 

Es kann aber auch zwischen den Parteien vereinbart sein, dass die Abrechnungsperiode vom Kalenderjahr abweicht, z.B. mit der Formulierung:
"Die Abrechnungsperiode endet jeweils am 30. April eines Jahres".

Dann müssen in der Abrechnung jeweils die Vorauszahlungen und die Betriebskosten erfasst werden, die in der Zeit vom 1. Mai eines Jahres bis zum 30. April des Folgejahres entstanden sind.

Für die Heizkostenabrechnung ist die Einhaltung der Heizkostenverordnung wichtig

Der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, gemäß Verbrauch des Mieters über die Kosten für Heizwärme und Warmwasserbereitung "verbrauchsabhängig" abzurechnen.
Heizkosten, Warmwasserkosten - verbrauchsabhängige Betriebskosten 

Die Regelungen der Heizkostenverordnung müssen Vermieter einhalten:
Heizkostenverordnung - Bedeutung für die Heizkostenabrechnung 



Hinweis

Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: