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Erstellung Mietspiegel - Mieter haben eine Auskunftspflicht

Viele Gemeinden müssen gemäß neuer Gesetzeslage Mietspiegel erstellen. Dies betrifft Gemeinden mit über 50.000 Einwohnern. Mieter und Vermieter haben dafür eine Auskunftspflicht, müssen auf Anfrage Auskunft erteilen.

Was ist ein Mietspiegel?

Der Gesetzgeber hat im Mietspiegelreformgesetz vom 10.8.2021 (Art. 238 EGBGB) für viele Gemeinden eine Pflicht zur Erstellung eines Mietspiegels, und erstmals eine Auskunftspflicht für Mieter (und Vermieter) im Rahmen der Erstellung von Mietspiegeln eingeführt.

Mietspiegel stellen die in einer Gemeinde üblichen Mieten, also die sogenannte ortsübliche Vergleichsmiete dar. Die Voraussetzungen für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Mietspiegels sind gesetzlich geregelt.

Auf Grundlage eines korrekt erstellten Mietspiegels kann der Vermieter  eine Mieterhöhung begründen, wenn die bisherige Miete nicht mehr der ortsüblichen Miete entspricht. Andererseits soll die ortsübliche Miete auch die Grenze einer Mieterhöhung darstellen.

Mietspiegel sollen eine gute Datengrundlage haben

Mietspiegel sollen auf aktuellen und möglichst guten Daten beruhen. Grundlage für die Erhebung solcher Daten sind Stichproben, weil eine Vollerhebung aller Daten viel zu aufwendig und zu teuer wäre.

  • Um eine gute Datengrundlage zu ermöglichen, hat das Mietspiegelreformgesetz für solche Gemeinden, die einen qualifizierten Mietspiegel erstellen wollen, eine Auskunftspflicht für Mieter (und Vermieter) begründet.

Gesetzliche Auskunftspflicht - erste Stufe für die Erstellung des Mietspiegels

Auskunftsberechtigt ist die nach Landesrecht zuständige Behörde. Auskunftspflichtig sind in einer ersten Stufe Mieter und Eigentümer, die Auskunft geht hier nur darum, ob der Wohnraum vermietet ist und welche Anschrift die Wohnung hat.

Gesetzliche Auskunftspflicht - zweite Stufe für die Erstellung des Mietspiegels

Auf der zweiten Stufe sind dann Mieter (und Vermieter) verpflichtet, über folgende Punkte Auskunft zu geben:

  • Beginn des Mietverhältnisses
  • Zeitpunkt und Art der letzten Mieterhöhung (außer Betriebskostenänderungen)
  • Ist die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage (z.B. öffentliche Mietel) festgelegt?
  • Höhe der aktuellen Miete der Wohnung und Mietstruktur, Mietzusammensetzung
    (weil ggf. Betriebskostenanteile herausgerechnet werden müssen)
  • Tatsachen zu den fünf gesetzlichen Wohnwertmerkmalen:
    Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage
  • Gefragt wird auch, ob eine Ausreißermiete vorliegt, eine unübliche Miete, also z.B. eine ungewöhnliche niedrige Miete, wegen Verwandschaft zwischen Mieter und Vermieter.

Die Auskunft kann schriftlich oder im Interview erfolgen.

Verweigerung der Auskunftspflicht für die Erstellung des Mietspiegels - Bußgeld droht

Das Gesetz sieht eine Geldbuße von bis zu EUR 5.000,00 vor, wenn die Auskunft verweigert wird, verspätet abgegeben wird, fehlerhaft oder unvollständig ist.


Redaktion


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