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Modernisierung - öffentliche Förderung - Auswirkung auf Miethöhe
Hat der Vermieter eine öffentliche Förderung - Geld aus öffentlichen Kassen, Zuschüsse - erhalten, dann kann sich oft daraus ergeben, dass die Miete, die Miethöhe einer Mieterhöhung begrenzt ist.
Eine öffentliche Förderung wirkt sich auf die Modernisierungsmieterhöhung aus
Einige Bundesländer haben Förderprogramme, durch welche der Eigentümer / Vermieter Geld aus öffentlichen Kassen bekommt, z.B. um bestimmte Modernisierungsmaßnahmen zu fördern. In seltenen Fällen legt auch eine Stadt ein Förderprogramm auf, und es gibt Förderprogramme des Bundes, meist über die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau).
Meist muss eine solche öffentliche Förderung - man nennt das auch Drittmittel - bei der Berechnung der Miethöhe berücksichtigt werden.
Modernisierung - Berücksichtigung von Drittmitteln bei der Mieterhöhung
Modernisierung - Öffentliche Förderung ist bei der Miethöhe zu berücksichtigen
Es gibt gesetzliche Regelungen für die Drittmittelanrechnung bei
Mieterhöhungen durch Umlage von Modernisierungskosten
und auch bei
Mieterhöhungen in Richtung auf die ortsübliche Vergleichsmiete
Mietbegrenzung im Vertrag / Bescheid über Öffentliche Förderung
Heute wird von der Stelle, die eine Förderung gewährt, meist ein Modernisierungsvertrag mit dem Eigentümer geschlossen, manchmal sind die Verpflichtungen auch in einem Bescheid festgelegt.
Es können mit der öffentlichen Förderung weitere Regelungen verbunden sein, z.B. kann vereinbart sein:
- Ausschluss, Beschränkung von Kündigungsmöglichkeiten, z.B. wegen Eigenbedarfs
- Mietbegrenzung nach Abschluss der Modernisierung
- Ausschluss von weiteren Modernisierungen für eine festgelegte Zeit
- Mietbegrenzung für den Fall der Neuvermietung der Wohnung.
Hinweis
Ob für Ihre Wohnung öffentliche Förderung gewährt worden ist, weiß jedenfalls die Stelle, von der das Geld dafür kam. Möglicherweise kann Ihnen auch die Stadt Auskunft geben. Darüber könnten Sie möglicherweise auch Auskünfte über die festgelegten Begrenzungen erhalten.
Vereinbarte Mietbegrenzung durch Förderung - unmittelbar für Mieter nutzbar?
Lange Zeit haben sich Gerichte geweigert, solche Mietbegrenzungen auch für den einzelnen Mieter anzuerkennen. Es wurde argumentiert, das stehe nur in einem Vertrag zwischen Eigentümer und Förderstelle, der Mieter könne sich darauf nicht selbst berufen.
- Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass in bestimmten Fällen sich der Mieter durchaus auf solche Vertragsregelungen selbst berufen kann, dort ging es um einen vereinbarten Kündigungsausschluss.
BGH zu lebenslangem Wohnrecht, im Kaufvertrag vereinbart
Wenn in einem Fördervertrag eine Begrenzung der Miete vereinbart ist, sollten Sie anwaltlich prüfen lassen, ob Sie daraus selbst Rechte haben.
Redaktion
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