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Ratgeber Untervermietung
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Betriebskostenabrechnung - Vermieter zur Abrechnung auffordern
Zahlen Mieter Vorschüsse für die Betriebskosten der Wohnung, dann muss der Vermieter jährlich über diese Betriebkostenvorschüsse abrechnen. Erfolgt keine Betriebskostenabrechnung, dann kann der Vermieter zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung aufgefordert werden.
Keine Betriebskostenabrechnung erhalten - welche Abrechnungsperiode gilt?
Bevor der Vermieter zur Abrechnung der Betriebskosten aufgefordert wird, ist zu prüfen, welche Abrechnungsperiode vereinbart ist.
Normalerweise gilt das Kalenderjahr - ist eine andere Abrechnungsperiode vereinbart, so steht das meist im Mietvertrag.
- Spätestens zwölf Monate nach dem Ende der Abrechnungsperiode, also normalerweise bis zum 31.12. des Folgejahres, muss der Vermieter abgerechnet haben:
Abrechnungsperiode, Abrechnungszeitraum für kalte Betriebskosten
Keine Betriebskostenabrechnung erhalten - Mahnung des Vermieters nach Ablauf der Frist
Waren bisher immer Nachzahlungen für Betriebskosten zu leisten, oder hatten sich nur ganz geringe Guthaben ergeben, so ist immer sinnvoller, abzuwarten, bis die Abrechnungsfrist abgelaufen ist.
- Nach Ablauf der Abrechnungsfrist kann der Vermieter in der Regel keine Nachzahlung mehr durchsetzen (Ausschlussfrist):
​​​​​​​Betriebskosten - nachträgliche Nebenkosten, zu späte Abrechnung
Vermieter schickt nach Aufforderung zur Abrechnung keine Betriebskostenabrechnung
Rechnet der Vermieter gar nicht ab, und ist ein Guthaben zu erwarten, dann sollten Sie anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.
Wichtig:
Abzuraten ist davon, ohne eingehend rechtliche Prüfung die verlangten Vorschüsse für Betriebskosten nicht mehr zu zahlen. Das kann zu einem Kündigungsrisiko führen!
Was können Mieter tun, wenn der Vermieter keine Betriebskostenabrechnung erstellt?
Welcher Weg der richtige ist, dies sollten Sie mit einem Anwalt besprechen. Je nach Lage des Falles kann eine Klage auf Abrechnung in Frage kommen.
Vermieter macht keine Abrechnung - Klage auf Erstellung
Auch die Rückforderung der gezahlten Vorschüsse kann möglich sein und auch auch ein Zurückbehaltungsrecht kommt für künftige Vorschusszahlungen in Betracht.
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