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Lärm durch Bauarbeiten - Vermieter Auftraggeber, macht Renovierung
Mieter fühlen sich häufig durch Bauarbeiten gestört, die durch vom Vermieter beauftragte Firmen, Handwerkern im Wohnhaus, in einer Wohnung des Nachbarn, aber auch in der eigenen Mietwohnung verursacht werden - was dürfen Vermieter, was müssen Mieter dulden?
Bauarbeiten, Bautätigkeit durch Firmen, Handwerker im Mietshaus - Einhalten von Ruhezeiten
Wenn der Vermieter Auftraggeber von Arbeiten ist,
diese durch Firmen, selbstständige Handwerker ausgeführt werden, dann sind die Ruhezeiten (außer der Nachtruhe und Sonn- und Feiertagsruhe) nicht einzuhalten.
Bauarbeiten sind nur an Werktagen, von Montag bis einschließlich Samstag, möglich.
- Bereits morgens früh um 6 Uhr können Firmen mit Bauarbeiten beginnen,
- Firmen dürfen während der Mittagsruhe und auch in den Abendstunden bis 22 Uhr arbeiten, danach gilt Lärmverbot gemäß der Nachtruhe - dieser Fall ist selten.
- Sind in einem Notfall (z.B. Wasserschaden) Arbeiten erforderlich, so ist dadurch entstehender Lärm nicht zu vermeiden, muss auch während der Nachtruhe akzeptiert werden.
Führt der Eigentümer selbst, also eigenhändig Renovierungsarbeiten durch, dann sind die Ruhezeiten von ihm einzuhalten.
Beeinträchtigungen, Lärm, Schmutz durch Bauarbeiten in Wohnanlage - Bautagebuch führen
Störungen durch Bautätigkeit, insbesondere, wenn eine Mietminderung beabsichtigt ist, sollten Sie in einem Bautagebuch (Vorlage für registrierte Nutzer: Als Nutzer registrieren) erfassen, damit diese leichter bewiesen werden können.
Es kommt immer auf den Einzelfall an, wie stark die durch Bauarbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen, Belastungen sind, ob eine Mietminderung möglich ist.
Lärm durch Handwerker, Bauarbeiten im Haus, in der Wohnung - Minderung der Miete
Wegen Lärm durch länger andauernde Bauarbeiten, Renovierungsarbeiten, die sich nicht im Rahmen des Üblichen, z.B. wegen starker Lärmentwicklung, bewegen, daher nicht zumutbar sind, können erhebliche Störungen sein.
- Eine Mietminderung kann schon ab Beginn der vom Vermieter beauftragten bzw. eigenständig ausgeführter Arbeiten in Frage kommen, denn Lärm ist ein Mangel.
Eine Mietminderung kann auch möglich sein, wenn sehr störende Bauarbeiten in einem Nachbarhaus oder auf einem Nachbargrundstück sind, mit denen Ihr Vermieter nichts zu tun hat.
Mietminderung wegen Bauschutt, Schmutz im Treppenhaus - Bauarbeiten des Vermieters
- Auch wegen erheblicher anderer Beeinträchtigungen, z.B. sehr starker Staubentwicklung, Bauschutt im Treppenhaus, auf dem Grundstück, kann eine Minderung der Miete möglich sein.
- Wegen einer beabsichtigten Mietminderung:
In diesen Fällen sollten Sie sich immer fachlich beraten lassen!
Mietminderung wegen vom Vermieter beauftragten Bauarbeiten ist nicht immer möglich
Kurzzeitige Störungen durch Baumaßnahmen von Handwerkern, Firmen, Arbeiten die nicht tagelang dauern, müssen Mieter oft hinnehmen.
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