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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
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Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
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Auskunftsklage oder Zahlungsklage bei Verstoß gegen Mietpreisbremse
Stellt man als Mieter fest, dass der Vermieter gegen die Mietpreisbremse verstoßen hat, so ist zu entscheiden, ob eine Auskunftsklage oder eine Zahlungsklage gegen den Vermieter erhoben werden soll.
Mietpreisbremse in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt
In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt oft die sogenannte Mietpreisbremse, das heißt
- dann darf bei einer Wiedervermietung die Miete grundsätzlich nicht um mehr als 10 % höher liegen als die ortsübliche Vergleichsmiete.
Mietpreisbremse - prüfen, ob ein Verstoß vorliegt
Als Mieter muss man zunächst immer prüfen, ob der Vermieter dass diese Grenze (z.B. gilt auch bei einer Staffelmiete nach einem oder mehreren Jahren) überschritten hat, muss ein paar Prüfungsschritte durchführen.
Es gibt oft die Unsicherheit, ob eine der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen vorliegt -
es muss also entsprechende Auskunft vom Vermieter verlangt werden.
- Immer sollte vor allem frühzeitig eine entsprechende Rüge erhoben werden.Das Verlangen der Auskunft und die Rüge kann dazu führen, dass der Vermieter seinen Rechtsverstoß erkennt und zu einer einvernehmlichen Reduzierung der Miete bereit ist.
Vermieter erteilt keine Auskunft wegen Prüfung der Mietpreisbremse - Auskunftsklage erheben
Erteilt der Vermieter die Auskunft nicht oder nur unvollständig, dann kann Klage erhoben werden:
- Wird eine Auskunftsklage erhoben, dann soll damit durchgesetzt werden, dass der Vermieter ordentlich Auskunft erteilt - Geld für zu viel bezahlte Miete bekommt man durch eine reine Auskunftsklage nicht zurück.
- Es kann auch eine Auskunftsklage erhoben werden, die später durch einen Zahlungsantrag erweitert werden kann.
Prüfung ergibt, das ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse vorliegt
Ist man sehr sicher, dass keine der Ausnahmen vorliegt, und lässt sich die ortsübliche Miete gut feststellen, dann kann gleich die Rückzahlung der entsprechenden Teile der Miete verlangt werden, am besten indem zugleich eine Frist zur Zahlung gesetzt wird.
Achtung:
- ​​​​​​​Eine Rückforderung ist nur bezüglich der Mietanteile möglich, die nach Erhebung der Rüge gezahlt wurden, wenn der Mietvertrag vor dem 1.4.2020 geschlossen wurde.
Mietpreisbremse - Gesetzesänderungen ab 1.1.2019 und ab 1.4.2020
Auskunftsklage und Zahlungsklage des Mieters wegen Verstoß gegen die Mietpreisbremse
- Zahlt der Vermieter nach Ablauf der gesetzten Frist nicht, dann kann eine Zahlungsklage erhoben werden. Ziel ist dann ein Urteil, das den Vermieter zur Rückzahlung verpflichtet.
- Sind auf Mieterseite mehrere Mieter Vertragspartner, dann steht die Rückzahlung allen Mietern gemeinsam zu.
- Welche Strategie am besten ist, hängt von verschiedenen Einzelheiten ab. Nehmen Sie frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch!
Redaktion
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