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Mietpreisbremse  - Ausnahmen für die Berechnung der Miethöhe

Auch in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten gilt die am 1.6.2015 in Kraft tretende gesetzliche Regelung über die Mietpreisbremse nur eingeschränkt. Grundsätzlich darf der Vermieter bei Neuvermietung keine höhere Miete als die ortsübliche Miete plus 10 % verlangen.

Hinweis


Die Feststellung der ortsüblichen Miete kann schwierig sein. Nehmen Sie fachkundigen Rat in Anspruch!

Das Gesetz lässt aber verschiedene Ausnahmen zu, in denen diese Regel nicht gelten soll. Das heißt, in diesen Fällen greift die Mietpreisbremse gar nicht ein.

Ausnahmen Mietpreisbremse - Berechnung der Miethöhe 

Im Gesetz vorgesehene Ausnahmen:

  • Neubauten sind bei der Erstvermietung nicht an die Mietpreisbremse gebunden.

Mietpreisbremse, Ausnahme - Vormieter hat bereits eine höhere Miete bezahlt

  • Wenn die Miete, die der vorherige Mieter geschuldet hat, schon höher war als die ortsübliche Miete plus 10 %, dann kann der Vermieter diese vorherige Miete auch wieder vom neuen Mieter verlangen.
  • Die vorherige Miete muss allerdings schon mindestens ein Jahr vor Ende des bisherigen Mietverhältnisses geschuldet worden sein, Mieterhöhungen in dem letzten Jahr vor Ende desMietverhältnisses zählen nicht mit (damit es nicht zu Manipulationen kommt).
Beispiel

Bei einer ortsüblichen Miete von € 500,00 hat der bisherige Mieter schon vor zwei Jahren einer Erhöhung auf € 600,00 zugestimmt. Dem neuen Mieter können dann auch € 600,00 abverlangt werden. Hätte der bisherige Mieter der Erhöhung erst 6 Monate vor Ende des Mietverhältnisses zugestimmt, so könnte der Vermieter vom neuen Mieter nur € 500,00 plus 10 % = € 550,00 verlangen.

Mietpreisbremse - Auskunft zur früheren Miete bekommen 

Ausnahme Anwendung Mietpreisbremse - zurückliegende Modernisierung vor Neuvermietung

  • Eine weitere Ausnahme ist die, dass der Vermieter in den letzten drei Jahren vor der Neuvermietung Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt hat, die zu einer Mieterhöhung wegen Modernisierung berechtigt hätten. Dann darf die modernisierungsbedingte Mieterhöhung bei der Neuvermietung aufgeschlagen werden.
Beispiel

Bei der ortsüblichen Miete von € 500,00 gab es vor einem Jahr eine Modernisierung. Der Vermieter hatte die Mieterhöhung hierfür von € 80,00 noch nicht umgelegt. Bei Neuvermietung darf er € 500,00 + 10 % + € 80,00 verlangen, also € 630,00.

Mietpreisbremse - Ausnahme Modernisierung, Auskunft verlangen 

In solchen Fällen gelten dann nur noch die bisherigen Regeln zur Mietüberhöhung.

Ausnahme Mietpreisbremse - umfassende Modernisierung der Wohnung vor Neuvermietung

  • Wird eine umfassend modernisierte Wohnung nach der Sanierung wieder vermietet, dann kann ebenfalls die Mietpreisbremse nicht gelten. 

Urteil: Mietpreisbremse - umfassende Modernisierung als Ausnahme - Gericht kommt zum Ergebnis, dass die MIetpreisbremse anzuwenden ist.


Redaktion


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