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Ratgeber Untervermietung
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Wohnungskündigung - müssen Mieter Zeitpunkt des Auszugs nennen?
Hat der Vermieter das Mietverhältnis gekündigt und verlangt er dann Auskunft über den Zeitpunkt, Datum des Auszugs aus der Wohnung, so sollten Mieter diese Frage nicht vorschnell beantworten.
Wohnungskündigung - Räumungsklage, wenn Mieter nicht ausziehen
Üblicherweise folgt auf eine Wohnungskündigung des Vermieters, wenn der Mieter nicht zum angegebenen Zeitpunkt ausgezogen ist, die Räumungsklage.
Damit will der Vermieter erreichen, dass das Amtsgericht (und im Fall der Berufung das Landgericht) das Urteil ausspricht, dass der Mieter ausziehen und die Wohnung räumen muss. Mit einem solchen Urteil kann der Vermieter dann die zwangsweise Räumung durch den Gerichtsvollzieher durchführen lassen.
Regelfall einer Räumungsklage: Zeitpunkt der Beendigung des Mietvertrags
Im Regelfall wartet der Vermieter mit der Räumungsklage ab, bis der Zeitpunkt erreicht ist, in dem nach dem Inhalt der Kündigung das Mietverhältnis beendet sein soll.
- Bei einer fristlosen Kündigung ist dieser Zeitpunkt sofort, bzw. nach Ablauf der im Kündigungsschreiben genannten kurzen Räumungsfrist.
- Bei einer ordentlichen Kündigung,
etwa einer Kündigung wegen Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB), gibt es unterschiedliche Zeitpunkte, zu denen die Kündigung wirken soll. Das richtet sich nach der Dauer des Mietverhältnisses.
Ordentliche Kündigung Kündigungsfrist für Vermieter
Ist der Mieter dann nicht ausgezogen, wird vom Vermieter die Räumungsklage erhoben.
Auszugstermin nach Kündigung - Vermieter fragt nach, wann der Mieter ausziehen wird
Manche Vermieter fragen nach Ausspruch der Kündigung beim Mieter schriftlich oder mündlich nach, ob er der Kündigung Folge leisten wird und wann er denn infolge der Kündigung ausziehen wird. Das wird etwa damit begründet, man wolle wissen, wann die Wohnung frei wird und dann renoviert oder weitervermietet werden könne.
Wohnungskündigung - kein Auskunftsanspruch des Vermieters über den Zeitpunkt des Auszugs
Es gibt keinen Anspruch des Vermieters, den vom Mieter etwa geplanten Auszugszeitpunkt zu erfahren. Ebenso wenig kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter ihm mitteilt, ob er überhaupt ausziehen will, ob er eine Alternativwohnung hat, oder ob er sich auf einen Räumungsprozess einlassen will. Der Vermieter muss eigentlich abwarten, ob der Mieter zum Kündigungszeitpunkt auszieht, bevor er Räumungsklage erhebt. Siehe aber unten zu einer Ausnahme.
Mieter gibt Auskunft über seinen Auszugstermin - Klage auf künftige Räumung als Folge
Wenn der Vermieter auf seine Anfrage vom Mieter die Auskunft erhält, dass dieser der Kündigung widerspricht oder dass er nicht auszuziehen gedenkt, dann kann er früher Räumungsklage erheben.
Das ist eine sogenannte
- Klage auf künftige Räumung.
Hat der Mieter etwa eine Kündigungsfrist von 9 Monaten und teilt dem Vermieter auf dessen Nachfrage nach zwei Monaten mit, dass er der Kündigung widersprechen werde bzw. überhaupt nicht auszuziehen gedenkt, dann kann der Vermieter sofort auf Räumung klagen.
Die Folge der vorzeitigen Auskunft: Für Mieter geht kostbare Zeit für Suche nach einer Alternativwohnung verloren.
Ordentliche Kündigung des Vermieters enthält Hinweis auf Widerspruchsrecht des Mieters
Hat der Vermieter in der ordentlichen Kündigung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Mieter der Kündigung im Härtefall widersprechen kann (§ 574b BGB), dann muss geprüft werden, ob die Mieter einen solchen Widerspruch einlegen wollen.
Widerspruch gegen ordentliche Kündigung einlegen
- In diesem Fall müssen die Mieter den Widerspruch spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses erheben.
Legen die Mieter früher Widerspruch gegen die Kündigung ein, dann ist für den Vermieter ebenfalls die Klage auf künftige Räumung möglich, und zwar sofort, nachdem der Vermieter den Widerspruch erhalten hat. Damit verkürzt sich möglicherweise die Zeit für die Suche nach einer Ersatzwohnung.
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