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Nutzerwechselgebühr, Kosten Zwischenablesung keine Betriebskosten
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Nutzerwechselgebühr, in Betriebskostenabrechnungen auch zu finden unter der Bezeichnung, "Kosten der Zwischenablesung", nicht in die Abrechnung aufgenommen werden darf.
Urteil: Kosten Zwischenablesung der Heizkosten soll Mieter zahlen
Kosten einer Zwischenablesung der Heizkosten in der Betriebskostenabrechnung
- Mieter haben im Rahmen einer formularmäßigen Vereinbarung die Zwischenablesungskosten (die meist am Ende eines Mietvertrags für eine laufende Abrechnungsperiode entstehen) nicht zu tragen.
Umlage Nutzerwechselgebühr, Kosten Zwischenablesung - Vereinbarung im Mietvertrag
Ist die Kostenumlage der Nutzerwechselgebühr als Formularklausel in Ihrem Mietvertrag enthalten, so ist diese Klausel immer unwirksam:
Bedeutung der Formularklausel im Mietrecht
Betriebskostenabrechnung widersprechen wegen Kostenumlage einer Nutzerwechselgebühr
Die Kostenumlage darf nicht erfolgen, und der Betriebskostenabrechnung kann widersprochen werden:
Musterbrief - Widerspruch gegen die Betriebskostenabrechnung
- Nutzerwechselgebühren sind Verwaltungskosten des Vermieters und daher von diesem zu bezahlen.
Betriebskostenabrechnung - Verwaltungskosten sind keine Betriebskosten - Mieterwechsel - Vermieter dürfen Verwaltungskosten nicht verlangen
Nutzerwechselgebühr - Individualvereinbarung mit dem Vermieter
Nur wenn mit dem Vermieter eine individuelle vertragliche Vereinbarung im Mietvertrag geschlossen wäre, dass Sie diese Kosten tragen, dann wäre eine Umlage der Zwischenablesungskosten in der Betriebskostenabrechnung möglich.
- Eine individuelle Vereinbarung zu diesem Punkt ist nahezu ausgeschlossen.
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