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Mängelbeseitigung, Reparatur - Mieter muss keinen Pfusch dulden
Zwar kann der Vermieter grundsätzlich selbst entscheiden, wie er einen Mangel beseitigt, aber offensichtlichen Pfusch muss der Mieter nicht ausführen lassen, auch nicht dulden.
Vermieter ist verpflichtet, für fachgerechte Mängelbeseitigung zu sorgen
Hat der Mieter einen Anspruch auf Beseitigung eines Wasserschadens und der diesbezüglichen Ursachen sowie auf Reparatur des Gasherdes, so muss er nicht akzeptieren, dass der Vermieter den Hausmeister zur „Reparatur“ schickt, wenn dieser eine entsprechende Ausbildung nicht vorweisen kann. Lehnt der Mieter dieses „Angebot“ ab, so kommt er nicht in Annahmeverzug.
Verpflichtung des Vermieters zur Mangelbeseitigung steht schon in einem Urteil
Dies gilt auch, wenn der Mangelbeseitigungsanspruch bereits "tituliert" ist, also der Vermieter schon verurteilt worden ist, eine fachgerechte Mangelbeseitigung durchzuführen, und der Mieter eine Ersatzvornahme vornehmen will.
Der Mieter hat dann einen Anspruch gegen den Vermieter auf Kostenvorschuss für einen Sachverständigen, um die Mangelursache herauszufinden und die erforderlichen Maßnahmen feststellen zu lassen (hier: 4.783,80 € für den Sachverständigen und zusätzlich 250,00 € für die Reparatur des Herdes), entschied das Landgericht Berlin in einem Beschluss vom 06.03.2018, Az. 66 T 2/18
Es kommt in solchen Fällen immer auf die Einzelheiten an, und wie genau gegenüber dem Gericht dargestellt werden kann, dass durch den Hausmeister keinesfalls eine fachgerechte Beseitigung hätte ausgeführt werden können.
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