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Ratgeber Untervermietung
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Mietpreisbremse als Mieter anwenden - Durchsetzung Mietsenkung
Wenn ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse festgestellt wird, können Sie die schon gezahlte überhöhte Miete zurückfordern und zurückbekommen und eine Mietsenkung für die Zukunft verlangen. Wie ist die Mietpreisbremse für anwenden?
Datum der Einführung der Mietpreisbremse für Anwendung entscheidend
Wurde Ihr Mietvertrag nach Beginn der Mietpreisbremse (Festlegung durch Landesverordnung) in Ihrem Gebiet abgeschlossen, dann darf grundsätzlich die im Vertrag vereinbarte Miete nicht höher liegen als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Das gleiche gilt bei einer Staffelmiete für die jeweils erreichte Miete:
Staffelmietvertrag - Mietpreisbremse gilt auch für die Mieterhöhungen.
Verstoß gegen die Mietpreisbremse - Rückforderung zu viel gezahlter Miete und Miete senken
Verstößt der Mietvertrag gegen diese Regelung für die Miethöhe, dann haben Sie als Mieter den Anspruch, dass bei neu abgeschlossenen Mietverträgen
- für die Zukunft die Miete auf das zulässige Maß gesenkt wird,
- überzahlte Miete jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Rüge zurückgezahlt wird:
Mietpreisbremse - qualifizierte Rüge des Mieters. - Bei Mietverträgen, die ab 1.4.2020 geschlossen werden, kann auch die überzahlte Miete für die Zeit vor der Rüge zurückverlangt werden, jedoch nur, wenn die Rüge innerhalb von 30 Monaten nach Mietvertragsabschluss erhoben wird, und der Mietvertrag noch besteht.
- Bei älteren Mietverträgen ist die Mietpreisbremse nicht anwendbar:
​​​​​​​Mietpreisbremse bei neuem Mietvertrag.
Sie können den überzahlten Betrag berechnen und vom Vermieter die Rückzahlung verlangen (lesen Sie dazu: Mietpreisbremse - qualifizierte Rüge des Mieters), und Sie können von ihm verlangen, dass er die ursprünglich vereinbarte Miethöhe für die Zukunft ändert.
Wenn alle Voraussetzung erfüllt sind und der Vermieter nicht einlenkt, sollte Klage erhoben werden (siehe am Ende des Artikels).
Durchsetzung Mietpreisbremse - es gibt viele Voraussetzungen und Ausnahmen
Unbedingt sollten Sie sich vorher fachkundig beraten lassen, denn das Gesetz nennt viele Voraussetzungen und Ausnahmen:
Mietpreisbremse - Ausnahmen für die Berechnung der Miethöhe
- Liegt Ihre Wohnung im Gebiet einer besonderen Verordnung des jeweiligen Bundeslandes?
- Ist der Mietvertrag nach Erlass der Verordnung abgeschlossen?
- Handelt es sich nicht um einen nach 2014 erstmals vermieteten Neubau?
- Konnten Sie die ortsübliche Miete feststellen (Mietspiegel)?
- Haben Sie gegenüber dem Vermieter eine Rüge erhoben:
Qualifizierte Rüge des Mieters. - Gibt der Vermieter an, die Wohnung sei umfassend modernisiert worden?
- Gibt der Vermieter an, schon der Vormieter habe eine höhere Miete gezahlt?
Sollte der Vermieter Ihrer Forderung widersprechen, weil er meint, die Mietpreisbremse könne wegen dem Vorliegen einer Ausnahme nicht angewandt werden, so lassen Sie sich hierzu rechtlich beraten.
Klage auf Auskunft, Rückzahlung, Feststellung der Miete
Ist keine Einigung mit dem Vermieter möglich, bzw. weigert sich der Vermieter, dann können Sie Klage erheben auf Rückzahlung des Betrages und die Feststellung, dass die Miete nicht höher ist als der zulässige Betrag: Verstoß gegen Mietpreisbremse - Auskunftsklage oder Zahlungsklage?
Redaktion
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