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Modernisierung der Wohnung - Einbruchschutz und Mieterhöhung
Maßnahmen für den Einbruchschutz an einer Mietwohnung sind Modernisierungsmaßnahmen. Wird der Einbruchschutz als Modernisierung vom Vermieter angekündigt, dann handelt es sich in der Regel um eine Wohnwertverbesserung, für die eine Modernisierungsmieterhöhung die Folge sein kann.
Die Kosten für eine einbruchshemmende Tür, Sicherheitstür sind Modernisierungskosten
Ersetzt der Vermieter die Wohnungseingangstür durch eine einbruchhemmende Tür, war dies als Modernisierungsmaßnahme angekündigt, so können die Kosten (nach Abzug ersparter Instandhaltungsaufwendungen des Vermieters, z.B. ein fälliger Anstrich der Außenseite der Tür) mit dem geltenden Prozentatz für die Modernisierungsumlage auf die Miete umgelegt werden.
Mieterhöhung nach Modernisierung - Berechnung ab 1.1.2019
Einbruchschutz - als Mieter Maßnahmen zur Einbruchsicherung in der Wohnung durchführen
Mieter können selbst solche Maßnahmen ausführen. Handelt es sich nicht um bauliche Veränderungen, dann muss der Vermieter nicht zustimmen.
Handelt es sich um bauliche Veränderungen, dann kommt eine Mietermodernisierung deswegen in Frage, wenn der Vermieter einverstanden ist:
Dies bedeutet, dass der Vermieter den geplanten Maßnahmen zum Einbau von Einbruchsicherungen zustimmt, Mieter Auftraggeber der Arbeiten sind, die Kosten für einen fachgerechten Einbau übernehmen.
Mieter hat Genehmigung für bauliche Maßnahmen für Schutz vor Einbruch
Ist der Vermieter bereit solche Maßnahmen zu genehmigen, so sollte eine Modernisierungsvereinbarung geschlossen werden.
- Diese kann z.B. regeln, ob der Vermieter Mietern für alles oder für einen Teil der ausgeführten Sicherungsmaßnahmen bei Auszug einen Zeitwertersatz zahlt, oder auch, ob ggf. Rückbaumaßnahmen entfallen.
Mieter wünscht vom Vermieter Modernisierung wegen Einbruchschutz - Sicherungsmaßnahmen
Mieter können diesen Wunsch dem Vermieter mitteilen. Es ist möglich, dass der Vermieter dann die Maßnahmen übernimmt, die Einbruchsicherung für die Wohnung in Auftrag gibt.
Auch dann sollte ggf. eine Modernisierungsvereinbarung abgeschlossen werden, worin die Einzelheiten des Einbaus, der Umfang der Maßnahmen, die entstehenden Kosten und die künftige Mieterhöhung geregelt sein können.
- Mieter haben keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter einbruchsichernde Maßnahmen umsetzt.
Vom Vermieter darf die gesetzlich festgelegte Modernisierungsumlage als Mieterhöhung auf die Miete umgelegt werden.
- In einer Modernisierungsvereinbarung kann zu Gunsten des Mieters ein niedrigerer Prozentsatz für die Umlage vereinbart werden, der Vermieter könnte auch ganz auf die Umlage verzichten.
Redaktion
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