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Eigenbedarfskündigung für Sozialwohnung, preisgebundene Wohnung

Ist eine Wohnung als preisgebundene Wohnung, Sozialwohnung, noch in der Bindung, dann kann der Vermieter Eigenbedarf geltend machen - aber nur für Personen bzw. Angehörige, die selbst eine Wohnberechtigung für eine Sozialwohnung haben.

Belegungsbindung für Sozialwohnung - was gilt bei einer Eigenbedarfskündigung

Wohnungen, die mit öffentlichen Geldern errichtet worden sind, sogenannter Sozialer Wohnungsbau oder Sozialwohnungen, unterliegen einer Belegungsbindung.
Das heißt, die Wohnungen dürfen nur vergeben werden an Personen, die selbst berechtigt sind, eine geförderte Sozialwohnung zu beziehen.

Hinweis

Eine solche Belegungsbindung kann es auch geben, wenn der Wohnraum mit öffentlilchen Mitteln modernisiert und instandgesetzt wurde.

Bindungsfrist für Sozialwohnung, Nachwirkungsfrist gilt auch bei Eigenbedarf

Als Gegenleistung für die staatliche Förderung ist festgelegt worden, dass die Wohnungen für viele Jahre einer Preis- und Belegungsbindung unterworfen sind, für 10, 12, 15, 20 oder auch 40 Jahre.

  • Dies gilt sogar dann, wenn der Eigentümer die staatlichen Darlehen vorzeitig zurückzahlt: Für maximal zehn Jahre gilt dann eine sogeannte Nachwirkungsfrist.

Eigenbedarfskündigung für Sozialwohnung, preisgebundene Wohnung

Erhalten Sie als Mieter*in einer Sozialwohnung oder einer ehemaligen Sozialwohnung eine Eigenbedarfskündigung, dann sollten Sie umgehend prüfen, ob die Bindungsfrist oder die Nachwirkungsfrist schon abgelaufen ist. 

  • Auskunft erteilt Ihnen das örtliche Wohnungsamt oder die Förderstelle für Wohnungsförderung 

Eigenbedarf bei Sozialwohnungen - innerhalb Bindungsfrist nur für wohnberechtigte Personen

Solange die Bindungs- oder Nachwirkungsfrist noch gilt, kann der Vermieter nur Eigenbedarf zugunsten von Personen geltend machen, die selbst wohnberechtigt sind. Das muss dann im Kündigungsschreiben ausdrücklich dargestellt sein.

Hinweis


Wenn Sie eine solche Kündigung erhalten, lassen Sie sich umgehend fachkundig beraten. Oft ist es taktisch nicht klug, den Vermieter auf Fehler hinzuweisen.



Redaktion


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