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Wohnungskündigung - Fortsetzung des Mietvertrags durch Urteil

Hat der Vermieter den Mietvertrag der Wohnung gekündigt, können die Gerichte auch bei wirksamer Kündigung durch Urteil die Fortsetzung des Mietvertrags anordnen, auf bestimmte Dauer oder unbestimmte Zeit.

Kündigung der Wohnung durch Vermieter - Vermieter erhebt Räumungsklage

Auch wenn Mieter den Mietvertrag nicht verletzt haben, können Vermieter eine Kündigung des Mietvertrags schicken, wenn sie sich auf einen der im Gesetz genannten Gründe berufen, § 573 BGB, bei bestimten Mietverhältnissen sogar ohne Gründe, § 573a BGB.

Wollen die Mieter nicht ausziehen, muss der Vermieter Räumungsklage erheben. Die Gerichte prüfen dann, ob die angegebenen Kündigungsgründe vorliegen.

Widerspruch gegen die Kündigung der Wohnung - es gibt Härtegründe beim Mieter

Mieter können mit einem Widerspruch Härtegründe geltend machen, § 574 BGB, das muss allerdings schriftlich und innerhalb der vom Gesetz genannten Frist geschehen, § 574b BGB.

  • Mit dem Widerspruch machen Mieter geltend: Selbst wenn die Kündigung an sich berechtigt sein sollte, wäre es eine unzumutbare Härte für die Mieterseite, die Wohnung zu verlieren.

Widerspruch einlegen, Härtegründe benennen

Wohnungskündigung - Gericht prüft von Mietern vorgebrachte Härtegründe

Im Räumungsprozess prüft dann das Gericht weiter, ob die angegebenen Härtegründe vorlegen, und ob diese Gründe, auch wenn eigentlich die Kündigung berechtigt wäre, die Beendigung des Mietvertrags jedenfalls zu diesem Zeitpunkt unzumutbar machen.

Kündigung unzumutbar - Fortsetzung des Mietvertrags auf bestimmte Dauer, unbestimmte Zeit

Hält am Ende das Gericht die Durchsetzung der Kündigung für - jedenfalls derzeit - unzumutbar, dann ordnet es durch Urteil die Fortsetzung des Mietverhältnisses an, § 574a BGB.

  • Das Gericht kann urteilen, dass der Mietvertrag für bestimmte Zeit fortgesetzt wird.
    Das wird geschehen, wenn die besonderen Härtegründe nur befristet vorliegen, z.B. bis eine bevorstehende Prüfung absolviert ist.
  • Ist ungewiss, wann die Härtegründe wegfallen, oder ob sie überhaupt wegfallen werden, dann kann das Gericht die Fortsetzung auf unbestimmte Zeit anordnen.

Weitere Verlängerung, Fortsetzung nur unter erschwerten Voraussetzungen

Alle Härtegründe müssen rechtzeitig im Prozess vorgebracht werden.

  • Hat das Gericht nur eine befristete Fortsetzung des Mietvertrags angeordnet, dann kommt eine weitere Verlängerung nur in Betracht, wenn nach dem Urteil neue wesentliche Härtegründe entstanden sind, § 574c BGB.

Vertragsfortsetzung mit Mieterhöhung

Das Gericht kann bei einer Vertragsfortsetzung auch eine Mieterhöhung festlegen, wenn anders dem Vermieter die Fortsetzung nicht zumutbar wäre (§ 574 a Abs. 2 S. 1 BGB).

Urteil: Vertragsfortsetzung mit Mieterhöhung



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