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Mängelbeseitigung, Reparatur - Mieter muss keinen Pfusch dulden

Vermieter können grundsätzlich selbst entscheiden, wie ein Mangel beseitigt werden soll und auch welche Firma oder Handwerker damit beauftragt wird. Ist erkennbar, dass es im Rahmen der Mängelbeseitigung zu offensichtlichen Pfusch kommt, dann müssen Mieter die Arbeiten nicht ausführen lassen, auch nicht dulden.

Vermieter sind verpflichtet, für eine fachgerechte Mängelbeseitigung zu sorgen

Hat der Mieter einen Anspruch auf Beseitigung eines Wasserschadens und der diesbezüglichen Ursachen sowie auf Reparatur des Gasherdes, so muss er nicht akzeptieren, dass der Vermieter den Hausmeister zur „Reparatur“ schickt, wenn dieser eine entsprechende Ausbildung nicht vorweisen kann.

    Verpflichtung des Vermieters zur Mängelbeseitigung steht in einem Urteil

    Dies gilt auch, wenn der Mangelbeseitigungsanspruch bereits "tituliert" ist, also der Vermieter schon verurteilt worden ist, eine fachgerechte Mangelbeseitigung durchzuführen, und der Mieter eine Ersatzvornahme vornehmen will.

    Der Mieter hat dann einen Anspruch gegen den Vermieter auf Kostenvorschuss für einen Sachverständigen, um die Mangelursache herauszufinden und die erforderlichen Maßnahmen feststellen zu lassen (hier: 4.783,80 € für den Sachverständigen und zusätzlich 250,00 € für die Reparatur des Herdes), entschied das Landgericht Berlin in einem Beschluss vom 06.03.2018, Az. 66 T 2/18​​​​​​​

    Mieter lehnt Arbeiten für eine Mängelbeseitigung ab - besteht ein Annahmeverzug?

    Lehnt der Mieter ab, dass eine offensichtlich nicht entsprechend qualifizierte Person die Mängelbeseitigung und Reparaturen ausführen soll, so kommt der Mieter durch die Ablehnung eines solchen â€žAngebots“ nicht in Annahmeverzug.

    • Der Annahmeverzug bedeutet, dass eine Mietern ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht angenommen wird (§ 293 BGB) - in diesem Fall lag keine ordnungsgemäß angebotene Leistung vor, da die beauftragte Person nicht die entsprechende Qualifikation hatte.

    Pfusch - nicht qualifizierter Handwerker soll Mängelbeseitigung in der Wohnung machen

    Es kommt in solchen Fällen immer auf die Einzelheiten an, und wie genau gegenüber dem Gericht dargestellt werden kann, dass durch den Hausmeister (oder durch eine andere nicht qualifizierte Person) keinesfalls eine fachgerechte Beseitigung von anstehenden Arbeiten hätte ausgeführt werden können. 

     

    Michael Busch, Rechtsanwalt
    10963 Berlin
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