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Betriebskostenabrechnung - Größe der Mietwohnung als Grundlage
Für die Berechnung der auf den Mieter entfallender Betriebskosten, ist die Größe der Mietwohnung oftmals maßgeblich, die Grundlage für die Berechnung der Umlage der einzelnen Betriebskosten.
Umlage von Betriebskosten auf die Mieter, Betriebskostenabrechnung
Betriebskosten nennt man die laufend entstehenden Kosten für die Bewirtschaftung des Hauses.
Meist ist im Mietvertrag - oder einer späteren Vereinbarung - festgelegt, dass die Betriebskosten von den Mietern zu tragen sind.
- Eine Vereinbarung zur Übernahme der Betriebskosten ist bereits dadurch erfolgt, wenn im Mietvertrag sinngemäß steht:
Der Mieter trägt die Betriebskosten.
​​​​​​​Betriebskosten können im Mietvertrag separat ausgewiesen sein oder sind im Mietvertrag als Pauschalen oder als Vorauszahlungen vereinbart.
Betriebskosten können auch teilweise gesondert ausgewiesen sein (Vereinbarung einer Teilinklusivmiete).
Abrechnung der Betriebskosten - Größe, Fläche der Wohnung als Maßstab
In der Betriebskostenverordnung ist festgelegt, welche Kosten zu den Betriebskosten zählen. Für die warmen Betriebskosten (Heizung, Warmwasser) schauen Sie bitte bei der Heizkostenverordnung.
§ 556a BGB erlaubt zwar auch andere Abrechnungsmaßstäbe für die Umlage der kalten Betriebskosten, die den unterschiedlichen Verbrauch der Mieter bzw. Haushalte berücksichtigen.
- Aber wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gilt die anteilige Fläche als Maßstab, also:
Die Kosten werden durch die Gesamt-Quadratmeterzahl des Gebäudes bzw. der Wirtschaftseinheit geteilt, dann multipliziert mit der tatsächlichen Fläche der Wohnung in Quadratmetern.
Mietvertrag oder Betriebskostenabrechnung enthält falsche Wohnfläche
Es kommt vor, dass im Mietvertrag die Fläche falsch angegeben ist, oder in der Betriebskostenabrechnung eine andere Fläche zugrundegelegt ist.
- In diesem Fall sollten Sie gegen die Betriebskostenabrechnung Widerspruch einlegen. Ihr Widerspruch mit einer entsprechenden kurzen Begründung muss innerhalb eines Jahres, nachdem Sie die fehlerhafte Abrechnung erhalten haben, beim Vermieter sein.
Musterbrief - Widerspruch gegen Betriebskostenabrechnung
Ein Widerspruch ist auch dann erforderlich, wenn Sie schon früher die falsche Angabe der Wohnfläche beanstandet haben, nun aber wieder die falsche Fläche zugrundegelegt ist.
Betriebskostenabrechnung - Falsche Angabe der Wohnfläche?
Urteil des Bundesgerichtshofes - Wohnungsgröße für Betriebskostenabrechnungen maßgeblich
Früher war unklar, ob es auf die im Mietvertrag "vereinbarte" Wohnfläche ankommt, und nur bei grober Abweichung etwas anderes gilt.
Der Bundesgerichtshof hat nun aber entschieden, dass bei der Betriebskostenabrechnung immer die tatsächliche Fläche zugrunde zu legen ist.
Betriebskostenabrechnung - tatsächliche Wohnfläche ist maßgeblich
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Auch für Mieterhöhungen, wenn die Fläche die Grundlage für die Erhöhung ist, gilt:
Mieterhöhung - die tatsächliche Wohnfläche, Größe ist maßgeblich
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