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Betriebskostenvorauszahlung Wohnung - Erhöhung durch Vermieter

Ob die zwischen Mieter und Vermieter vereinbarten Betriebskostenvorschüsse für die Wohnung ausreichen, um die jährlichen anteiligen Betriebskosten zu decken, dies stellt sich durch die jährlich fällige Betriebskostenabrechnung heraus.

Betriebskostenvorschüsse decken nicht die Betriebskosten der Wohnung

Der Vermieter muss über die Betriebskosten rechtzeitig abrechnen:
Betriebskostenabrechnung - Vermieter muss rechtzeitig abrechnen  

  • Ergibt die Abrechnung über die entstandenen umlagefähigen Kosten eine Nachzahlung, dann darf der Vermieter die Betriebskostenvorschüsse erhöhen.

Erhöhung der Vorauszahlung für Betriebskosten - Abrechnung ergibt eine Nachzahlung

Auf Grund einer sich ergebenden Nachzahlung kann der Vermieter für die Zukunft die monatliche Betriebskostenvorauszahlung entsprechend erhöhen, und zwar grundsätzlich so hoch, dass zwölf Monatsbeträge die mit der zuvor erstellten Abrechnung nachgewiesenen Betriebskosten diese abdecken.

Betriebskostenvorauszahlungen gehören zur Miete

Betriebskostenvorauszahlungen sind Bestandteil der Miete. 

Enthält die Abrechnung nicht eindeutige klare Fehler, so sollten vom Vermieter die zur Deckung der Betriebskosten erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen bezahlt werden, notfalls unter Vorbehalt

Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung - Mieter zahlt die Erhöhung nicht

Hinweis


Senkung der Vorauszahlung für Betriebskosten - Abrechnung ergibt ein Guthaben

Umgekehrt können Mieter verlangen, dass die Betriebskostenvorauszahlungen gesenkt werden, wenn die Abrechnung mit einem Guthaben endet: 
Miete senken, wenn Betriebskosten sinken 

Ähnlich verhält es sich, wenn eine Betriebskostenpauschale vereinbart ist: 
Erhöhung der Betriebskostenpauschale



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