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Abfluss auf Balkon, Terrasse verstopft - ist der Vermieter zuständig?

Hat die Mietwohnung einen Balkon oder eine Dachterrasse, dann stellt sich die Frage, ob Mieter den Abfluss reinigen oder sogar eine Verstopfung des Abflusses beseitigen müssen oder ob der Vermieter zuständig ist.

Abfluss auf dem Balkon der Wohnung freihalten

Wasser kann nur durch Abflussöffnungen im Balkonboden oder dem Terrassenboden abfließen, wenn die Abflüsse frei sind.

  • Als Mieterin oder Mieter müssen Sie darauf achten, dass keine Abflussöffnung verschlossen ist, z.B. durch einen darauf gestellten Blumentopf.
  • Die Abflussöffnungen haben meist ein Sieb, das Verstopfungen durch Laub und Schmutz verhindern soll. Im Lauf des Jahres können sich Blätter darauf ablagern, im Jahresverlauf auch anderes Material, das zu einer Verstopfung des Abflusses führt.

  • Von Zeit zu Zeit sollten Mieter überprüfen, ob die Abflussöffnungen frei sind, dann ggf. reinigen. 

Gerichte sind durchaus der Ansicht, dass Mieter für die Säuberung eines Balkonabflusses zuständig sind, denn Mieter haben eine Obhutspflicht. Schäden durch einen verstopften Balkonabfluss, die auf mangelnde Sorgfalt des Mieters zurückzuführen ist, können zu Schadenersatzforderungen führen.

Ist eine Verstopfung des Abflusses auf dem Balkon vom Mieter oder Vermieter zu beseitigen?

Was ist, wenn das Sieb sauber ist, aber das Wasser nicht durch Abfluss abfliest? Im Lauf der Zeit können sich Schmutz- und Planzenteile im Abfluss festsetzen und das Wasser kann dadurch nicht mehr abfließen. 

Früher haben Richter den Mieter für die Beseitigung der Verstopfung in der Verantwortung gesehen.

Mieter können aber gar nicht wissen, ob der Abfluss technisch ordentlich hergestellt ist, und wissen auch nicht was sich dort im Lauf der Zeit abgelagert hat.

Das spricht dafür, dass keine Pflicht der Mieter besteht, den Balkonabfluss, oder den Abfluss der Terrasse intensiver zu reinigen. Auch entsprechende Regelungen in der Hausordnung dürften dann unwirksam sein.

Für eine Reinigung, für das Entfernen von Schmutz und Teilchen im Abfluss braucht man möglicherweise auch Geräte, z.B. einen Industrie-Sauger oder eine Spirale. Der Einsatz solcher Geräte kann bei falscher Benutzung oder einer schlechter Bausubstanz zu Schäden führen. 

Auch das spricht dagegen, Mietern eine Pflicht für die Reinigung des Abflusses aufzuerlegen.

Regenwasser, Tauwasser soll abbfließen - Gefälle zum Abfluss des Balkons muss vorhanden sein

Regenwasser, Tauwasser, aber auch Reinigungswasser muss ordentlich von Balkonen und Terrassen abgeführt werden.
Dabei soll Wasser meist zu den im Boden der Terrasse oder des Balkons installierten Abflussöffnungen fließen, so abgeleitet werden.

Das Abfließen des Wassers setzt voraus, dass der Balkon, die Terrasse ein leichtes Gefälle hat, und zwar in Richtung auf die Abflussöffnung - oder im Falle einer umlaufenden Wasserrinne ein Gefälle in Richtung auf die Rinne.

  • Ist kein Gefälle vorhanden, dann liegt ein Baumangel vor. Grundsätzlich ist es Aufgabe des Vermieters, solche Baumängel fachgerecht beheben zu lassen.

Durch Schnee und Eis auf dem Balkon ist der Abfluss nicht frei 

Bildet sich Eis auf dem Balkon oder der Dachterrasse, liegt recht viel Schnee, dann kann auch das dazu führen, dass Wasser nicht mehr durch den Abfluss abfließen kann.
Balkon, Terrasse - Schäden durch Regen, Schnee, Eis - Algen, Moos  

Wasser fließt von Balkon oder Terrasse nicht ordentlich ab - Mangel dem Vermieter melden

Läuft Wasser vom Balkon oder der Terrasse nicht ordentlich ab, dann diesen Mangel dem Vermieter melden und ihn auffordern, diesen Mangel zu beseitigen:

Musterbrief: Mangel, Mängelanzeige


Redaktion


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