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Kleinreparaturen - Reparatur der Beleuchtung im Hausflur, Hof, Keller

Manchmal wollen Vermieter von Wohnungen die Reparatur der Beleuchtung im Hausflur, im Hof und auch dem Keller als Kleinreparatur einstufen, verlangen eine anteilige Kostenerstattung von den Mietern des Hauses.

Kleinreparaturen beziehen sich nur auf kleine Instandhaltungen in der Wohnung

Ist eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag wirksam vereinbart, dann gilt diese für kleinere Instandhaltungen in der Wohnung des Mieters:

  • Grundsätzlich bezieht sich eine Kleinreparatur immer nur auf das Beheben kleiner Schäden an Dingen, die sich tatsächlich im ständigen Zugriff eines Mieters in dessen Wohnung befinden. 

Kleinreparaturen beziehen sich regelmäßig auf Dinge, die sich im häufigen Zugriff des Mieters in seiner Wohnung befinden, wie z.B. Wasserhähne, Schalter, Fenstergriffe etc.: 
Regelung zu Kleinreparaturen - Beispiele für typische Kleinreparaturen

Reparatur von Lichtschaltern, Lampen in allgemeinen Bereichen eines Hauses

Die Reparatur oder der Austausch kaputter Lichtschalter oder Lampen in einem allgemein zugänglichen Bereich (Hausflur, Hof, Keller usw.) ist keinesfalls eine vom Mieter zu zahlende Kleinreparatur.

  • Der Vermieter ist verpflichtet, alle Zugangsbereiche so instandzuhalten, dass sie ordentlich benutzt werden können, § 535 BGB. Ihn trifft eine Verkehrssicherungspflicht. Dies bezieht sich auch auf die Beleuchtung. Kommt jemand zu Schaden, dann löst eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht die Haftung des Vermieters aus.

Austausch von Leuchtmitteln im Haus ist keine Kleinreparatur

Der Ersatz von Leuchtmitteln (Austausch kaputter "Lampen") in einem allgemein zugänglichen Bereich eines Hauses fällt auch nicht unter Kleinreparaturen, auch wenn die Instandsetzungen wenig kosten.

  • Leuchtmittel in einem Hausflur befinden sich nicht im ständigen Zugriff eines Mieters.
  • Die Kosten für den Austausch von Leuchtmitteln in solchen Bereichen sind immer, gemäß der Instandhaltungspflicht, vom Vermieter zu bezahlen.
    Kosten Instandhaltung, Instandsetzung im Wohnungsmietrecht.

Die Erweiterung einer Kleinreparaturklausel mit zusätzlicher Vereinbarung durch Vermieter

Eine Kleinreparaturklausel (Formularklausel im Mietvertrag) kann nicht mit einer zusätzlichen Vereinbarung (Individualvereinbarung) wirksam regeln, dass Mieter die Kosten für Leuchtmittel, oder auch die Kosten für die Reparatur von Beleuchtung (Schaltern) in allgemein zugänglichen Bereichen eines Hauses zahlen sollen.

In der Regel kann durch eine solche Erweiterung die Kleinreparaturklausel unwirksam sein.

  • Die Folge: Der Vermieter hat dann alle Kleinreparaturen zu zahlen.



Redaktion


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