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Untermietzuschlag - Darf der Vermieter diesen verlangen?
Ist dem Mieter schon im Mietvertrag erlaubt, einen Teil der Wohnung unterzuvermieten, oder bekommt der Mieter später die Erlaubnis für eine Untervermietung, dann kann der Vermieter einen Untermietzuschlag verlangen - aber nur bei Voraussetzungen.
Vermieter will Untermietzuschlag - Voraussetzungen für den Untermietzuschlag
Erste Vorausetzung:
Es muss sich um eine wirkliche Untervermietung handeln, also nicht um vorübergehende Besucher. Dafür, dass Besuch beim Mieter übernachtet, kann der Vermieter keinen Untermietzuschlag verlangen.
Handelt es sich um die Aufnahme eines Ehepartners oder Lebensgefährten - so darf für diese Personen bzw. für die erlaubte Aufnahme enger Familienangehöriger niemals ein Zuschlag verlangt werden.
Wann darf der Vermieter von seinem Mieter einen Untermietzuschlag verlangen?
- Ein Zuschlag für Untervermietung darf nur verlangt werden, wenn andernfalls dem Vermieter die Überlassung von Zimmern, eines Teils der Wohnung zur Untervermietung nicht zumutbar wäre.
- Nach dem Gesetz ist das eine Ausnahme.
Der Vermieter müsste gute und überzeugende Gründe haben, warum die Aufnahme eines Untermieters ohne Mieterhöhung unzumutbar sein soll.
Allein die Tatsache, dass sich nun eine Person mehr in der Wohnung aufhalten soll als vorher, wird dafür oftmals nicht ausreichen.
- Dem Vermieter ist es erlaubt, höhere Betriebskostenvorschüsse für den Einzug eines Untermieters zu verlangen.
Gerichte lassen manchmal einen Untermietzuschlag ohne genaue Prüfung zu
In Deutschland ist die Rechtsprechung nicht einheitlich. Einige Gerichte lassen einfach einen Untermietzuschlag ohne intensive Prüfung zu.
- Aber auch dann muss ein verlangter Untermietzuschlag angemessen sein.
Die Höhe des Zuschlags ist eine Sache des Einzelfalls.
- Das entscheiden im Streitfall dann Gerichte:
Untermietzuschlag im Mietvertrag vereinbart - Mieter ist benachteiligt
Untermietzuschlag, wenn Belegung der Mietwohnung nicht erhöht wird?
Kein Untermietzuschlag ohne Begründung - Untermietzuschlag im Mietvertrag vereinbart
Das Gesetz verbietet ausdrücklich jede Abweichung zum Nachteil des Mieters.
Selbst dann, wenn im Mietvertrag ein Untervermietungszuschlag für jeden Fall der Untervermietung vorgesehen ist - egal, ob dies im Formularvertrag steht oder in einer Einzelvereinbarung -, ist diese Vertragsregelung unwirksam.
Der Vermieter hat in der Regel in diesem Fall ohne besondere Begründung der Unzumutbarkeit keinen Anspruch auf einen Zuschlag
- - aber es sind andere Gerichtsentscheidungen möglich.
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