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Fristlose Kündigung Mietvertrag - Härtegründe bei Vertragsverletzung

Hat der Vermieter wegen einer Vertragsverletzung eine fristlose Kündigung für die Wohnung ausgesprochen, dann muss das Gericht prüfen, ob die Fortsetzung des Mietvertrags für den Vermieter unzumutbar ist.

Fristlose Kündigung der Wohnung - das Gericht muss auch soziale Härtegründe prüfen

Dazu gehört auch die Prüfung sozialer Härtegründe.

Hinweis


Gerichte haben bisher oft nur geprüft, ob die Vertragsverletzung schwerwiegend war, und ob dem Mieter ein Verschulden vorzuwerfen ist. 

Manche Gerichte weigerten sich zu prüfen, ob besondere Härtegründe beim Mieter vorliegen, die gegen eine fristlose Kündigung sprechen. Sie meinten, das könne geprüft werden, wenn es zu einer Zwangsvollstreckung kommt.

Bundesgerichtshof - soziale Härtegründe sind bei fristloser Kündigung des Mieters zu prüfen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9.11.2016 entschieden:

Zu der Gesamtabwägung bei einer fristlosen Kündigung nach  § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB gehört auch, dass soziale Härtegründe des Mieters geprüft werden.

Liegen besondere Härtegründe auf Mieterseite vor, dann lohnt es sich auch bei einer fristlosen Kündigung der Wohnung  diese Härtegründe im Prozess vorzubringen.

Beispiel

Eine 97-jährige Mieterin wird durch einen Betreuer vertreten.
Der beleidigt den Vermieter.

Ob das den Vermieter zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, muss sorgfältig geprüft werden, z.B. spielt hier eine Rolle, dass die betagte Mieterin einen Umzug möglicherweise gar nicht überstehen würde.
BGH Urteil vom 9.11.2016

Fristlose Kündigung der Wohnung - Vermieter hat gleichzeitig ordentlich gekündigt

Häufig wird in solchen Fällen vom Vermieter eine fristlose Kündigung und zugleich eine ordentliche Kündigung ausgesprochen. 

  • Es kann dann durchaus sein, dass das Gericht eine fristlose Kündigung nicht für angemessen hält, aber doch eine ordentliche Kündigung mit der gesetzlichen Kündigungsfrist.
  • Dies ist immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig und natürlich auch, ob eine Kündigung der Wohnung überhaupt gerechtfertigt ist.

Redaktion


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