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Eigenbedarf - Vermieter muss freie, freiwerdende Wohnungen anbieten
Anbietpflicht: Der Vermieter, der wegen Eigenbedarf den Mietvertrag kündigt, muss dem Mieter freie oder freiwerdende Wohnungen (Alternativwohnungen) anbieten. Weil es nicht die Schuld des Mieters ist, dass der Vermieter plötzlich Eigenbedarf hat, hat der Vermieter die Pflicht, die Folgen der Kündigung zu mildern, wenn das möglich ist.
Eigenbedarf - Kann der Vermieter auswählen, welche freiwerdende Wohnung er anbietet?
Der Vermieter muss grundsätzlich alle freiwerdenden Alternativwohnungen anbieten.
- Er darf z.B. nicht anstelle des Mieters entscheiden, eine Wohnung sei nicht angemessen oder wahrscheinlich zu teuer. Nur völlig ungeeignete Wohnungen, die z.B. durch eine Familie überbelegt wären, braucht er nicht anzubieten. Nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs muss der Vermieter nur Wohnungen im selben Haus oder in unmittelbarer Nähe anbieten.
Eigenbedarfskündigung - Vermieter muss freie Wohnungen während Kündigungsfrist anbieten
- Das alles gilt allerdings nicht mehr, wenn die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist schon abgelaufen ist: Ordentliche Kündigung - Wie lange ist Kündigungsfrist für Vermieter?
Vermieter verletzt Anbietpflicht - wird die Eigenbedarfskündigung unwirksam?
Früher war das so, der Vermieter, der die Anbietpflicht verletzt hatte, musste also den Mieter weiter in der Wohnung wohnen lassen.
- Ende 2016 hat aber der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Verletzung der Anbietungspflicht nicht mehr dazu führt, dass der Mieter in der Wohnung wohnen bleiben kann.
- Sie haben jetzt als Mieterin oder Mieter in diesem Falle nur noch einen Schadenersatzanspruch: Eigenbedarfskündigung - Freiwerdende Wohnung ist anzubieten.
Trotzdem lohnt es sich, Beweise zu sammeln, wenn Sie den Eindruck haben, dass während der Kündungsfrist andere Wohnungen frei werden, und der Vermieter sie Ihnen nicht anbietet.Nehmen Sie in einem solchen Fall unbedingt frühzeitig anwaltlichen Rat in Anspruch!
Redaktion
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