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Fristlose Kündigung Mietvertrag - Härtegründe bei Vertragsverletzung
Hat der Vermieter wegen einer Vertragsverletzung eine fristlose Kündigung des Mietvertrags ausgesprochen, dann muss das Gericht in einer Gesamtabwägung prüfen, ob die Fortsetzung des Mietvertrags für den Vermieter unzumutbar ist.
- Dazu gehören auch soziale Härtegründe.
Achtung:
Dies bezieht sich nicht auf Zahlungsrückstände, sondern auf andere Vertragsverletzungen des Mieters. Geht es um einen Zahlungsrückstand, dann schauen Sie bitte hier:
Mietschulden, Zahlungsrückstand - Kündigung Mietvertrag der Wohnung
Gerichte haben bisher oft nur geprüft, ob die Vertragsverletzung schwerwiegend war, und ob dem Mieter ein Verschulden vorzuwerfen ist.
Manche Gerichte weigerten sich zu prüfen, ob besondere Härtegründe beim Mieter vorliegen, die gegen eine fristlose Kündigung sprechen. Sie meinten, das könne geprüft werden, wenn es zu einer Zwangsvollstreckung kommt.
Bundesgerichtshof - soziale Härtegründe sind bei fristloser Kündigung des Mieters zu prüfen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9.11.2016 entschieden:
Zu der Gesamtabwägung bei einer fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB gehört auch, dass soziale Härtegründe des Mieters geprüft werden.
Eine 97-jährige Mieterin wird durch einen Betreuer vertreten.
Der beleidigt den Vermieter.
Ob das den Vermieter zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, muss sorgfältig geprüft werden, z.B. spielt hier eine Rolle, dass die betagte Mieterin einen Umzug möglicherweise gar nicht überstehen würde.
BGH Urteil vom 9.11.2016
- Wenn also besondere Härtegründe auf Mieterseite vorliegen, lohnt es sich auch bei einer fristlosen Kündigung des Vermieters, diese Härtegründe im Prozess vorzubringen.
Häufig wird in solchen Fällen vom Vermieter eine fristlose Kündigung und zugleich eine ordentliche Kündigung ausgesprochen.
- Es kann dann durchaus sein, dass das Gericht eine fristlose Kündigung nicht für angemessen hält, aber doch eine ordentliche Kündigung mit der gesetzlichen Kündigungsfrist.
- Dies ist immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig, natürlich auch, ob eine Kündigung überhaupt gerechtfertigt ist.
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Redaktion
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